Der Urlaub an der Müritz ist gebucht, im Kofferraum liegt die Rute, und dann kommt die Frage: Darfst du hier eigentlich angeln? Mecklenburg-Vorpommern beantwortet sie großzügiger als fast jedes andere Bundesland. Dieser Ratgeber zeigt, welchen Weg das Land für Angler ohne Fischerprüfung öffnet, welche Papiere trotzdem dazugehören und wo es richtig teuer wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Prüfung geht es: Der Touristenfischereischein ersetzt den staatlichen Fischereischein für 28 zusammenhängende Tage, beliebig oft im Jahr verlängerbar.
- Kosten: 23,00 € für den digitalen Erstschein inklusive Fischereiabgabe, 13,00 € je Verlängerung.
- Er reicht nie allein: Dazu kommt immer eine Angelkarte fürs Gewässer, an der Ostsee die Küsten-Angelerlaubnis des Landes (Tag 6,00 €, Woche 12,00 €, Jahr 30,00 €).
- Neu seit 1. September 2025: Auch mit auswärtigem Fischereischein zahlst du die Fischereiabgabe MV von 10,00 € pro Kalenderjahr.
- Ohne Papiere: Bußgeldrahmen bis 75.000 € nach § 26 Landesfischereigesetz, bei fehlender Angelkarte zusätzlich Fischwilderei nach § 293 StGB.
Warum Mecklenburg-Vorpommern Angler ohne Prüfung ans Wasser lässt
Die Grundregel steht in § 7 Abs. 1 des Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Wer die Fischerei ausübt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, braucht eine behördliche Erlaubnis, den Fischereischein. Der wird normalerweise erst nach bestandener Fischereischeinprüfung erteilt.
Direkt daneben steht die Tür, durch die Urlauber gehen. § 10 Nr. 2 ermächtigt die oberste Fischereibehörde, Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht und der Prüfungspflicht zu regeln, ausdrücklich auch durch befristete Fischereischeine, deren Gültigkeit jeweils auf 28 hintereinander liegende Tage zu begrenzen ist. Genau diese 28 Tage sind der Touristenfischereischein.
Das Land hat diese Möglichkeit 2005 mit dem Fischereigesetz geschaffen, um den Wassertourismus zu öffnen. Für dich heißt das: Der Schein steht so im Gesetz und ist ein vollwertiger Fischereischein auf Zeit. Wie das Zusammenspiel aus Prüfung, Schein und Karte bundesweit funktioniert, sortiert der Ratgeber Braucht man einen Angelschein?.
Der Touristenfischereischein: Kosten, Dauer, Bezugswege
Ausgegeben wird er digital über das Landesportal für Fischereidokumente in Mecklenburg-Vorpommern sowie an über 160 Ausgabestellen: Angelläden, Touristinformationen und Kurverwaltungen. Einen Überblick für Urlauber gibt das Landestourismusportal unter auf-nach-mv.de zum Touristenfischereischein.
| Leistung | Preis | Gültigkeit |
|---|---|---|
| Touristenfischereischein (digital, inkl. Fischereiabgabe) | 23,00 € | 28 zusammenhängende Tage |
| Verlängerung des digitalen Touristenfischereischeins | 13,00 € | weitere 28 Tage im selben Kalenderjahr |
| Fischereiabgabe MV (separat, für Scheininhaber) | 10,00 € | bis Ende des Kalenderjahres |
Zwei Punkte, an denen sich Leser regelmäßig stoßen:
- Die 28 Tage sind zusammenhängend. Du kannst sie nicht auf einzelne Angeltage über den Sommer verteilen. Der Zeitraum läuft ab dem gewählten Startdatum durch.
- Die Preisangaben schwanken um ein bis zwei Euro. Das Landesportal weist für den digitalen Schein 23,00 € aus, an Ausgabestellen vor Ort werden auch 24,00 € genannt. Der Unterschied entsteht durch die gedruckte Begleitbroschüre mit Schonzeiten und Mindestmaßen. Verlass dich im Zweifel auf den Betrag, den dir die Ausgabestelle nennt.
Beantragen darf ihn jede Person ab 14 Jahren ohne Fischerprüfung. Kinder unter 14 angeln in Mecklenburg-Vorpommern unter Aufsicht einer volljährigen Person mit gültigem Fischereischein und brauchen weder eigenen Schein noch Fischereiabgabe.
Der Schein allein bringt dich an kein Wasser
Das ist der häufigste und teuerste Irrtum. Der Touristenfischereischein ist die staatliche Erlaubnis, überhaupt zu angeln. Er sagt nichts darüber, wo du das darfst. Diese zweite Ebene gehört dem Fischereiberechtigten, also dem Verein, dem Fischereibetrieb oder dem Land.

Was du wo brauchst:
- Binnengewässer (Müritz, Kummerower See, Peene, Kanäle, Vereinsgewässer): Angelkarte des jeweiligen Fischereiberechtigten. Sie gilt genau für die Strecke oder den See, der darauf steht.
- Küstengewässer einschließlich der Ostsee bis zur 12-Seemeilen-Zone, Bodden und Haffe: Angelerlaubnis für die Küstengewässer M-V, die das Land selbst ausgibt. Tageskarte 6,00 €, Wochenkarte 12,00 €, Jahreskarte 30,00 € für Erwachsene und 10,00 € für Jugendliche.
Fehlt diese zweite Ebene, wird aus einer Ordnungswidrigkeit schnell eine Straftat. Dazu unten mehr.
Neu seit September 2025: die Fischereiabgabe trifft auch Gastangler
Hier hat sich etwas geändert, das viele Angler noch nicht auf dem Schirm haben. Bis Ende 2024 waren Inhaber anerkannter auswärtiger Fischereischeine mit Wohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns von der Fischereiabgabe befreit. Diese Befreiung ist mit der Novelle des Landesfischereigesetzes weggefallen.
Seit dem 1. September 2025 gilt: Wer in Mecklenburg-Vorpommern die Fischerei ausübt, entrichtet die Fischereiabgabe des Landes, unabhängig davon, ob im Heimatland bereits eine Abgabe gezahlt wurde. Sie beträgt derzeit 10,00 € pro Kalenderjahr, den gesetzlichen Rahmen setzt § 9 Abs. 2 mit mindestens 6 und höchstens 25 Euro.
Praktisch heißt das:
- Mit Touristenfischereischein ist die Abgabe in den 23,00 € bereits enthalten, du musst nichts zusätzlich tun.
- Mit Fischereischein aus einem anderen Bundesland zahlst du die 10,00 € separat, online über das Landesportal oder vor Ort bei Ordnungsbehörden und Vereinen als Marke im Schein.
- Den Nachweis musst du mitführen. § 26 Abs. 1 Nr. 7 stellt es ausdrücklich unter Bußgeld, die Fischerei auszuüben, ohne die Entrichtung nachweisen zu können.
Befreit bleiben Kinder unter 14 Jahren sowie Menschen, die nach § 7 Abs. 7 unter Aufsicht angeln, weil sie durch Schwerbehinderung oder Krankheit an der Prüfung gehindert sind.
Was du mit dem Touristenschein fangen darfst
Eine Beschränkung auf bestimmte Fischarten kennt Mecklenburg-Vorpommern nicht. Hecht, Zander, Barsch und Meerforelle stehen dir genauso offen wie Brassen und Plötze. Begrenzt sind stattdessen die Geräte und Methoden:
- Erlaubt ist nach § 11 Abs. 1 die Fischerei mit der Handangel und der Köderfischsenke (Hebenetz, höchstens 1,20 m × 1,20 m).
- Verboten sind nach § 12 Abs. 1 unter anderem Speere, Harpunen, Schlingen und künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken. Für Kunstköder heißt das: Der Drilling muss beweglich am Sprengring hängen.
- Lebende Köderfische sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 landesweit verboten, ebenso die Teilnahme an Wettfischveranstaltungen.
Wichtig für die Kontrolle: Das Mitführen fangbereiter Fanggeräte an oder auf einem Gewässer gilt bereits als Ausübung der Fischerei (§ 11 Abs. 4). Die montierte Rute im Kofferraum am Seeufer reicht also aus, auch wenn noch kein Köder im Wasser war. Welche Schonzeiten und Mindestmaße dazukommen, steht in der Broschüre, die du mit dem Schein bekommst.
Ohne Papiere erwischt: das droht wirklich
Hier lohnt eine saubere Trennung, weil zwei völlig verschiedene Rechtsgebiete im Spiel sind.
Fall 1: Der Fischereischein oder die Fischereiabgabe fehlt. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 26 Abs. 2 bis zu 75.000 €. Dieser Rahmen ist die gesetzliche Obergrenze für alle Tatbestände der Vorschrift, vom fehlenden Nachweis bis zur Sprengstofffischerei. Ein amtlicher Bußgeldkatalog mit festen Regelsätzen für einzelne Verstöße wird vom Land nicht veröffentlicht, die konkrete Höhe setzt die obere Fischereibehörde im Einzelfall fest.
Fall 2: Die Angelkarte fehlt. Dann greift zusätzlich Bundesrecht. Wer ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten fischt, begeht Fischwilderei nach § 293 StGB, also eine Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Der Versuch ist strafbar, und schon die ausgeworfene Angel erfüllt den Tatbestand.
Dazu kommt in beiden Fällen die Nebenfolge, die Urlauber am härtesten trifft: Nach § 26 Abs. 3 können Fischereischein, Erlaubnisse, Fischereigeräte, Zubehör und Fischbehälter eingezogen werden, ebenso die gefangenen Fische. Die 400-Euro-Rute ist damit Teil der Rechnung.
Kontrolliert wird in Mecklenburg-Vorpommern eng. Die Fischereiaufsicht darf deine Personalien verlangen, Fanggeräte und Fische prüfen und einen Platzverweis aussprechen. Wer sich dem verweigert, sammelt nach § 26 Abs. 1 Nr. 27 bis 31 weitere Tatbestände ein.
Mecklenburgische Seenplatte, Ostsee, Bodden: was regional dazukommt
Die Rechtslage ist landesweit identisch, die Praxis unterscheidet sich nach Gewässertyp:
- Mecklenburgische Seenplatte: Die großen Seen sind überwiegend an Fischereibetriebe und Vereine verpachtet. Angelkarten bekommst du beim jeweiligen Betrieb, in Angelläden, an Zeltplätzen und über Online-Portale. Achte auf den räumlichen Geltungsbereich, denn die Müritz und die kleinen Nachbarseen gehören oft zu verschiedenen Bewirtschaftern.
- Ostseeküste und Bodden: Hier tritt die Küsten-Angelerlaubnis des Landes an die Stelle der Vereinskarte. Sie deckt die Küstengewässer flächig ab, was das Angeln auf Meerforelle vom Strand oder auf Hering an der Mole erheblich vereinfacht.
- Naturschutz- und Nationalparkgebiete: § 13 erlaubt eigene Regelungen für Nationalparke und Naturschutzgebiete. Im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft und im Müritz-Nationalpark gelten Sperrzonen und Zeiten, die weder Schein noch Karte aushebeln.
Lohnt sich der eigene Fischereischein trotzdem?
Rechne kurz nach. Zwei Angelurlaube im Jahr mit je einer Verlängerung kosten dich über den Touristenschein rund 72 € (2 × 23,00 € plus 2 × 13,00 €). Die Fischerprüfung schlägt einmalig mit Kursgebühr, Prüfungsgebühr und Scheingebühr zu Buche und gilt danach lebenslang, in Mecklenburg-Vorpommern wird der Fischereischein nach § 7 Abs. 2 auf Lebenszeit erteilt.
Ab etwa dem dritten Jahr regelmäßiger Angelurlaube kippt die Rechnung deutlich zugunsten der Prüfung. Dazu kommt: Ein auswärtiger Fischereischein gilt nach § 7 Abs. 8 in Mecklenburg-Vorpommern automatisch mit, solange dein Hauptwohnsitz nicht im Land liegt. Wer den Schein einmal hat, braucht hier nur noch Abgabe und Angelkarte. Wie lange der Schein in welchem Bundesland gilt, zeigt der Ratgeber Angelschein: wie lange gültig?.
Für den einmaligen Familienurlaub an der Müritz bleibt der Touristenschein die klar bessere Wahl. Er ist in zehn Minuten online erledigt und kostet weniger als eine Tankfüllung.
Fazit: legal ohne Prüfung, aber nie ohne Papiere
Mecklenburg-Vorpommern ist eines der wenigen Bundesländer, in denen du ohne Fischerprüfung völlig legal ans Wasser kommst. Der Touristenfischereischein für 23,00 € deckt 28 Tage ab, lässt sich verlängern und schließt die Fischereiabgabe ein.
Der Fehler, der teuer wird, liegt fast nie beim Schein selbst. Er liegt bei der Angelkarte, die viele für eine Formalie halten. Ohne sie bewegst du dich im Bereich des § 293 StGB. Plane deshalb beides zusammen: erst den Schein online ziehen, dann die Karte für genau das Gewässer, an dem du stehen willst. Wer aus einem anderen Bundesland anreist, packt seit September 2025 die Fischereiabgabe von 10,00 € obendrauf.
Bevor du losfährst, lohnt ein Blick auf die Regeln direkt am Wasser: Der Ratgeber zu den Tipps zum Nachtangeln zeigt, worauf du achten solltest, wenn die Angelkarte das Nachtangeln überhaupt zulässt.
Häufige Fragen
Darf man in Mecklenburg-Vorpommern ohne Angelschein angeln?
Ohne Papiere nicht, ohne Fischerprüfung schon. Mecklenburg-Vorpommern gibt den Touristenfischereischein aus, einen befristeten Fischereischein, für den du keine Prüfung ablegen musst. Rechtlich stützt er sich auf § 10 Nr. 2 des Landesfischereigesetzes, der befristete Fischereischeine mit höchstens 28 aufeinanderfolgenden Tagen Gültigkeit zulässt.
Was kostet der Touristenfischereischein in Mecklenburg-Vorpommern?
Über das Landesportal erlaubnis.angeln-mv.de kostet der digitale Touristenfischereischein 23,00 € inklusive Fischereiabgabe. Die Verlängerung um weitere 28 Tage schlägt mit 13,00 € zu Buche. An Ausgabestellen vor Ort werden teils leicht abweichende Beträge genannt, weil dort die gedruckte Broschüre mit eingerechnet wird.
Wie lange gilt der Touristenfischereischein?
28 zusammenhängende Tage. Du darfst ihn im selben Kalenderjahr mehrfach verlängern, jede Verlängerung deckt wieder 28 Tage ab. Eine Obergrenze für die Zahl der Verlängerungen nennt das Land nicht.
Reicht der Touristenfischereischein allein zum Angeln?
Nein. Er ersetzt nur den staatlichen Fischereischein. Für jedes Gewässer brauchst du zusätzlich eine Angelkarte des Fischereiberechtigten, an der Ostsee stattdessen eine Angelerlaubnis für die Küstengewässer des Landes. Die Tageskarte für die Küste kostet 6,00 €, die Wochenkarte 12,00 €, die Jahreskarte 30,00 €.
Müssen Angler mit Schein aus einem anderen Bundesland etwas beachten?
Ja, seit dem 1. September 2025. Wer in Mecklenburg-Vorpommern angelt, zahlt die Fischereiabgabe des Landes von 10,00 € pro Kalenderjahr, auch mit gültigem Fischereischein aus einem anderen Bundesland und auch dann, wenn die Abgabe zu Hause bereits bezahlt wurde. Den Nachweis musst du am Wasser mitführen.
Was kostet Angeln ohne gültige Papiere in Mecklenburg-Vorpommern?
Das Landesfischereigesetz stellt Verstöße als Ordnungswidrigkeit unter einen Bußgeldrahmen bis zu 75.000 € (§ 26 Abs. 2). Fehlt dagegen die Erlaubnis des Fischereiberechtigten, greift § 293 StGB, Fischwilderei, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Zusätzlich dürfen Ruten, Zubehör und gefangene Fische eingezogen werden.
Ab welchem Alter braucht man in MV einen Fischereischein?
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (§ 7 Abs. 1 Landesfischereigesetz). Jüngere Kinder angeln unter Aufsicht einer volljährigen Person mit gültigem Schein und sind von der Fischereiabgabe befreit.
Gilt der Touristenfischereischein auch an der Ostsee?
Ja, er deckt die Binnen- und die Küstengewässer des Landes ab. An der Küste brauchst du dazu die Angelerlaubnis für die Küstengewässer, die das Land selbst ausgibt, weil dort keine Vereine oder Fischereibetriebe Angelkarten verkaufen.
Darf ich mit dem Touristenfischereischein Raubfische angeln?
Ja, eine Beschränkung auf bestimmte Fischarten gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Erlaubt ist die Fischerei mit der Handangel und der Köderfischsenke (§ 11 Abs. 1). Lebende Köderfische sind landesweit verboten (§ 12 Abs. 2 Nr. 2), ebenso Kunstköder mit feststehendem Mehrfachhaken.