Angeln ohne Angelschein in Niedersachsen: Strafe und Rechtslage

In Niedersachsen ist der Fischereischein im Binnenland nicht zwingend. Was trotzdem Pflicht ist, wann bis zu 5.000 € Bußgeld drohen und wann § 293 StGB greift.

Grundlagen Veröffentlicht am 7 Min. Lesezeit

Niedersachsen hat unter den 16 Landesfischereigesetzen eine der eigenwilligsten Regelungen, und genau daraus entstehen teure Missverständnisse. Manche hören „kein Fischereischein nötig” und packen die Rute ein. Dieser Ratgeber sortiert, was das Gesetz wirklich verlangt, welcher Fehler ein Bußgeldverfahren auslöst und welcher direkt ins Strafrecht führt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bußgeldrahmen: bis zu 5.000 € für Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Abs. 2 Niedersächsisches Fischereigesetz.
  • Ohne Erlaubnis des Berechtigten greift Fischwilderei nach § 293 StGB, eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
  • Der Fischereischein ist im Binnenland nicht zwingend: § 57 lässt Fischereischein oder Personalausweis genügen, der Fischereierlaubnisschein dagegen ist immer Pflicht.
  • Schon fangfertiges Gerät an einem Gewässer, an dem du nicht befugt bist, ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 eine Ordnungswidrigkeit.
  • An der Küste und auf hoher See verlangen die Behörden den Fischereischein.

Die niedersächsische Besonderheit im Wortlaut

Die meisten Bundesländer schreiben eine Fischereischeinpflicht ins Gesetz. Niedersachsen formuliert stattdessen eine Mitführpflicht, und das führt zu einem anderen Ergebnis.

§ 57 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes lautet sinngemäß: Wer in einem Gewässer fischt, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine vom Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis, den Fischereierlaubnisschein, bei sich zu führen und auf Verlangen vorzulegen.

Das „oder” ist kein Schreibfehler. Das Serviceportal Niedersachsen und die Behördenseiten der Kommunen formulieren es genauso: Für Küstengewässer und die hohe See braucht man einen Fischereischein, für Binnengewässer ist er nicht mehr zwingend erforderlich, alternativ genügen Personalausweis und Fischereierlaubnisschein.

Damit ist die Reihenfolge der Wichtigkeit in Niedersachsen umgekehrt zu dem, was Angler aus anderen Ländern kennen. Das Papier, ohne das gar nichts geht, ist die Angelkarte.

Warum du die Prüfung trotzdem brauchst

Aus der Gesetzeslage folgt keine Einladung, ohne Vorbereitung ans Wasser zu gehen. Der Grund liegt eine Ebene tiefer.

Der Fischereierlaubnisschein wird vom Fischereiberechtigten ausgestellt, also vom Verein, vom Pächter oder vom Gewässereigentümer. Wem der eine Karte verkauft, ist seine Entscheidung. In der Praxis verlangen Vereine und Bewirtschafter in Niedersachsen fast durchgehend das Zeugnis der Fischerprüfung, bevor sie eine Karte ausgeben.

Das Ergebnis: Rechtlich brauchst du den Schein im Binnenland nicht, praktisch kommst du ohne Prüfung an den meisten Gewässern nicht an die Karte. Und ohne Karte ist jeder Wurf eine Straftat.

Wer den Schein will: Nach § 59 Abs. 1 stellt ihn die Wohnsitzgemeinde als Lichtbildausweis aus (Ablauf und Unterlagen im Serviceportal Niedersachsen), Voraussetzung sind das vollendete 14. Lebensjahr und eine bestandene Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder eine anerkannte Prüfung aus einem anderen Bundesland. Er gilt für unbeschränkte Zeit. Die Gebühr setzt die Gemeinde fest, in Hannover sind es 45,00 €. Was der Weg dorthin insgesamt kostet, rechnet der Ratgeber Was kostet ein Angelschein in Niedersachsen? durch.

Die drei Stufen der Rechtsfolge

Ob dich ein Verstoß 50 Euro oder einen Eintrag im Führungszeugnis kostet, hängt davon ab, was genau fehlt. Das Gesetz kennt hier eine klare Abstufung.

Eskalationstreppe mit drei Stufen: Stufe eins, Papiere vergessen obwohl die Angelkarte existiert, ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 12 mit Bußgeld bis 5.000 Euro. Stufe zwei, fangfertiges Gerät an einem Gewässer ohne Befugnis, ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 mit Bußgeld bis 5.000 Euro und möglicher Einziehung der Ausrüstung. Stufe drei, Angeln ganz ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten, ist Fischwilderei nach § 293 Strafgesetzbuch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Der Sprung von Stufe zwei auf Stufe drei ist der teuerste im deutschen Angelrecht: Er führt vom Bußgeld ins Strafrecht.

Stufe 1: Papiere vergessen

Du hast eine gültige Angelkarte, aber sie liegt zu Hause. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 12 handelt ordnungswidrig, wer beim Fischfang den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein oder keinen Fischereischein oder Personalausweis mit sich führt oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt.

Das ist ein Formalverstoß, aber ein echter. Der Bußgeldrahmen liegt wie bei allen Tatbeständen der Vorschrift bei bis zu 5.000 €. Bei einem nachweisbar vorhandenen Erlaubnisschein bewegt sich die Praxis am unteren Rand.

Stufe 2: fangfertiges Gerät ohne Befugnis

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 stellt es unter Bußgeld, an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitzuführen.

Dieser Tatbestand überrascht regelmäßig. Er greift, bevor du geangelt hast. Die montierte Rute mit Köder am Ufer eines Gewässers, für das du keine Karte hast, genügt. Der beliebte Einwand „ich habe doch noch gar nicht ausgeworfen” läuft hier ins Leere.

Dazu kommt § 62 Abs. 3: Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, können eingezogen werden. Bei einer hochwertigen Kombo aus Rute und Rolle übersteigt dieser Teil das Bußgeld schnell.

Stufe 3: Angeln ohne Erlaubnis des Berechtigten

Hier verlässt du das Landesrecht. Fischwilderei nach § 293 StGB trifft, wer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt oder sich eine Sache aneignet, die dem Fischereirecht unterliegt. Die Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Der Versuch ist strafbar.

Praktisch heißt das: Der Angler, der am Vereinsteich ohne Karte sitzt, ist nicht in derselben Kategorie wie der Angler, der seine Karte vergessen hat. Der erste Fall ist eine Straftat, der zweite ein Formfehler.

Binnengewässer oder Küstengewässer: zwei Regelwerke

Niedersachsen unterscheidet konsequent zwischen Binnen- und Küstengewässern, und die Trennlinie verläuft nicht dort, wo Ortsfremde sie vermuten. Maßgeblich für die Abgrenzung ist § 16 Abs. 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes.

Als Küstengewässer gelten unter anderem die Tideabschnitte von Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg, Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen und Ems unterhalb der Papenburger Schleuse. Dort greift die Niedersächsische Küstenfischereiordnung mit eigenen Mindestmaßen und Schonzeiten, im Binnenland die Binnenfischereiordnung.

Für dich hat das zwei Folgen:

Die vollständige Gegenüberstellung samt aller betroffenen Flussabschnitte steht im Ratgeber Schonzeiten für Zander in Niedersachsen.

So kommst du an einen Fischereierlaubnisschein

Weil die Angelkarte in Niedersachsen das entscheidende Papier ist, lohnt ein genauer Blick darauf. § 58 schreibt vor, was darauf stehen muss:

  1. Name des Ausstellers samt Unterschrift oder der seines Bevollmächtigten
  2. Name, Vorname und Anschrift des Erlaubnisinhabers
  3. Tag der Ausstellung und Dauer der Fischereierlaubnis
  4. Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt
  5. Zugelassene Fanggeräte und Fahrzeuge

Punkt 4 und 5 sind die, an denen Kontrollen hängen bleiben. Eine Karte für den Vereinsteich deckt den Fluss nebenan nicht ab, und wenn auf der Karte nur die Handangel steht, ist die Senke für Köderfische bereits ein Verstoß. Lies beides, bevor du montierst.

Ausgegeben werden die Karten von Angelvereinen, Fischereipächtern, Angelläden und Tourismusstellen, zunehmend auch über Online-Portale der Bewirtschafter. Zwei Ausnahmen kennt § 57 Abs. 2: Ein Erlaubnisschein ist entbehrlich bei Anwesenheit des Berechtigten oder eines Beauftragten und bei Fischereiwettbewerben und Prüfungen, die eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern oder ein anerkannter Landesfischereiverband veranstaltet.

Wer kontrolliert, und was er darf

Zuständig sind die Polizei, die mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, die von den Gemeinden bestellten Fischereiaufseher und die Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes.

Ihre Befugnisse gehen nach § 56 Abs. 3 weit: Sie dürfen jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern durchsuchen, Grundstücke betreten und Gewässer befahren. Der Setzkescher im Wasser ist damit ebenso kontrollierbar wie der Kofferraum am Parkplatz.

Wer die Vorlage verweigert, erfüllt mit § 62 Abs. 1 Nr. 12 einen eigenen Tatbestand, unabhängig davon, ob die Papiere existieren.

Kinder und Jugendliche

§ 15 setzt eine klare Grenze: Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.

Wer einem Kind darüber hinaus den Fischfang gestattet, handelt nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 selbst ordnungswidrig. Die Verantwortung liegt damit bei der erwachsenen Begleitung. Der Nachmittag am Wasser mit dem Nachwuchs ist also möglich, aber er läuft über eine auf das Kind ausgestellte Erlaubnis und unter Aufsicht.

Was du konkret dabeihaben solltest

Auch wenn § 57 den Personalausweis genügen lässt, ist die vollständige Mappe die einzige stressfreie Variante:

  1. Fischereierlaubnisschein für genau das Gewässer, an dem du stehst. Prüfe Gewässerangabe, Dauer und die zugelassenen Fanggeräte, die nach § 58 auf der Karte stehen müssen.
  2. Fischereischein oder Personalausweis. Wer den Schein hat, nimmt ihn mit, das erspart jede Diskussion.
  3. Kenntnis der geltenden Ordnung. Binnen- oder Küstengewässer entscheidet über Mindestmaß und Schonzeit.

Fazit: der billige Fehler und der teure

Niedersachsen macht den Einstieg formal leichter als die meisten Bundesländer. Diese Erleichterung betrifft aber ausschließlich den staatlichen Fischereischein, und sie endet an der Küste.

Der teure Fehler liegt woanders. Er heißt fehlende Angelkarte und führt über § 293 StGB direkt ins Strafrecht. Wer sich merken will, worauf es in Niedersachsen ankommt, merkt sich diesen einen Satz: Der Ausweis ersetzt den Schein, die Karte ersetzt nichts.

Wenn du regelmäßig angeln willst, führt der Weg trotzdem über die Fischerprüfung, weil dir sonst die meisten Bewirtschafter keine Karte verkaufen. Wie lange der Schein danach gilt, zeigt der Ratgeber Angelschein: wie lange gültig?.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Strafe fürs Angeln ohne Angelschein in Niedersachsen?

Ordnungswidrigkeiten nach dem Niedersächsischen Fischereigesetz können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 62 Abs. 2). Dazu zählen das fangfertige Mitführen von Geräten an fremden Gewässern und das Fehlen der vorgeschriebenen Papiere. Fehlt die Erlaubnis des Fischereiberechtigten, wird daraus Fischwilderei nach § 293 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Braucht man in Niedersachsen überhaupt einen Fischereischein?

Für Binnengewässer nicht zwingend. § 57 des Niedersächsischen Fischereigesetzes verlangt beim Fischfang in fremden Gewässern einen Fischereischein oder einen Personalausweis, dazu immer den Fischereierlaubnisschein. Für Küstengewässer und die hohe See verlangen die Behörden dagegen den Fischereischein.

Reicht der Personalausweis wirklich zum Angeln in Niedersachsen?

Rechtlich genügt er im Binnenland zusammen mit dem Fischereierlaubnisschein. Praktisch entscheidet der Gewässerbewirtschafter, wem er eine Angelkarte verkauft, und die meisten Vereine verlangen dafür das Zeugnis der Fischerprüfung. Ohne Prüfung kommst du deshalb an vielen Gewässern gar nicht erst an die Karte.

Was ist der Unterschied zwischen Fischereischein und Fischereierlaubnisschein?

Der Fischereischein ist der amtliche Lichtbildausweis, den dir deine Wohnsitzgemeinde nach bestandener Fischerprüfung ausstellt. Der Fischereierlaubnisschein ist die Angelkarte, die dir der Fischereiberechtigte für ein bestimmtes Gewässer ausstellt. Nach § 58 muss sie Gewässer, Dauer und zugelassene Fanggeräte nennen.

Ist schon das Mitführen der Angel strafbar?

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt. Die montierte Rute am Ufer reicht also für ein Bußgeldverfahren, auch ohne dass ein Köder im Wasser war.

Was kostet der Fischereischein in Niedersachsen?

Die Gebühr setzt die Wohnsitzgemeinde fest, in Hannover sind es 45,00 €. Ausgestellt wird er als Lichtbildausweis, und er gilt nach § 59 Abs. 1 für unbeschränkte Zeit. Voraussetzung sind das vollendete 14. Lebensjahr und eine bestandene Fischerprüfung.

Dürfen Kinder in Niedersachsen ohne Schein angeln?

Nur eingeschränkt. Nach § 15 darf Jugendlichen unter 14 Jahren eine Fischereierlaubnis lediglich zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden. Wer einem jüngeren Kind darüber hinaus den Fischfang gestattet, handelt nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 ordnungswidrig.

Kann die Angelausrüstung eingezogen werden?

Ja. § 62 Abs. 3 erlaubt die Einziehung von Geräten und Mitteln, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, mit Verweis auf § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Rute, Rolle und Zubehör gehören damit zum Risiko.

Was gilt an der niedersächsischen Nordseeküste?

Dort greift die Niedersächsische Küstenfischereiordnung statt der Binnenfischereiordnung, mit eigenen Mindestmaßen und Schonzeiten. Für die Fischerei in Küstengewässern und auf hoher See verlangen die Behörden einen Fischereischein. Die Abgrenzung der Küstengewässer regelt § 16 Abs. 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes.

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