Wer in Bayern angelt, hat es mit zwei Ebenen zu tun: einer landesweiten Verordnung, die Schonzeiten und Schonmaße festlegt, und einer Zusatzregel, die viele überrascht. Seit der Neufassung hängen die Schonzeiten nämlich am Flussgebiet, in dem du fischst. Der Aal hat im bayerischen Donaugebiet keine Schonzeit, im Maingebiet dagegen eine. Dieser Ratgeber führt alle Arten mit ihren Werten auf und erklärt, wie du die Flussgebiets-Spalte liest.
Das Wichtigste in Kürze
- Hecht und Zander: beide 15. Februar bis 30. April, Schonmaß je 50 cm, landesweit.
- Karpfen: keine Schonzeit, aber 35 cm Schonmaß. Ebenso die Rutte mit 40 cm.
- 19 Arten haben eine Schonzeit, über 40 weitere sind ganzjährig geschützt.
- Flussgebiets-Regel: Schonzeiten gelten nur im jeweiligen Gebiet (Donau, Elbe, Rhein, Weser). Der Aal ist im Donaugebiet ungeschont.
- Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse. Vereine dürfen strenger regeln.
Alle Schonzeiten und Schonmaße im Überblick

Die verbindliche Quelle ist die Anlage zur Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG). Die folgende Tabelle gibt sie in der Fassung wieder, die ab dem 1. Juni 2025 gilt:
| Art | Schonzeit | Schonmaß | Gebiet |
|---|---|---|---|
| Aal | 1. Okt. bis 31. Dez. | 50 cm | E/R/W |
| Äsche | 1. Jan. bis 30. Apr. | 35 cm | alle |
| Bachforelle | 1. Okt. bis 15. März | 26 cm | alle |
| Barbe | 1. Mai bis 30. Juni | 40 cm | alle |
| Elritze | 1. Mai bis 30. Juni | – | alle |
| Hasel | 1. März bis 30. Apr. | – | alle |
| Hecht | 15. Feb. bis 30. Apr. | 50 cm | alle |
| Huchen | 15. Feb. bis 30. Juni | 90 cm | D |
| Karpfen | keine | 35 cm | alle |
| Koppe | 1. Feb. bis 30. Apr. | – | alle |
| Mairenke | 1. Mai bis 30. Juni | – | D |
| Nase | 1. März bis 30. Apr. | 30 cm | alle |
| Nerfling | 1. März bis 30. Apr. | 30 cm | alle |
| Regenbogenforelle | 15. Dez. bis 15. März | 26 cm | alle |
| Renke / Felchen | 15. Okt. bis 31. Dez. | 30 cm | alle |
| Rutte / Quappe | keine | 40 cm | alle |
| Schied / Rapfen | 1. März bis 30. Apr. | 40 cm | alle |
| Schleie | 1. Mai bis 30. Juni | 26 cm | alle |
| Seeforelle | 1. Okt. bis 15. März | 60 cm | D/R |
| Seesaibling | 1. Okt. bis 31. Dez. | 30 cm | D |
| Zander | 15. Feb. bis 30. Apr. | 50 cm | alle |
Gebietskürzel: D = Donau, E = Elbe, R = Rhein, W = Weser. „alle” bedeutet, dass die Regelung in allen vier Flussgebietseinheiten gilt.
Vier Arten haben eine Schonzeit ohne Schonmaß (Elritze, Hasel, Koppe, Mairenke), zwei ein Schonmaß ohne Schonzeit (Karpfen, Rutte). Bei allen übrigen greifen beide Regelungen gleichzeitig, und dann gilt: Der Fisch darf nur entnommen werden, wenn er außerhalb der Schonzeit gefangen wurde UND das Schonmaß erreicht.
Die Flussgebiets-Regel verstehen
Diese Regel ist der Teil der bayerischen Verordnung, der am häufigsten für Verwirrung sorgt, und sie hat einen nachvollziehbaren Hintergrund.
Fischarten sind nicht in ganz Bayern natürlich verbreitet. Der Huchen ist ein Donaufisch und kommt in den Rhein- oder Elbezuflüssen nicht vor. Der Aal wandert über Nord- und Ostsee ein und erreicht das Donausystem auf natürlichem Weg gar nicht. Eine landesweite Schonzeit für beide Arten würde also einmal am tatsächlichen Vorkommen vorbeigehen und einmal einen Bestand schützen, den es dort nur durch Besatz gibt.
Die Neufassung ordnet deshalb jede Art dem oder den Flussgebieten zu, in denen sie heimisch ist. Die Einteilung folgt den Flussgebietseinheiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz:
- Donau (D): der größte Teil Bayerns. Alles, was über Iller, Lech, Isar, Inn, Altmühl, Naab oder Regen zur Donau fließt.
- Rhein (R): vor allem das Maingebiet in Franken sowie Teile Schwabens westlich der europäischen Hauptwasserscheide.
- Elbe (E): kleine Gebiete im Nordosten Oberfrankens, die über Eger und Saale zur Elbe entwässern.
- Weser (W): ein sehr kleiner Anteil im Norden Frankens.
Praktisch heißt das für zwei Arten Folgendes:
| Art | im Donaugebiet | im Main-, Elbe- und Wesergebiet |
|---|---|---|
| Aal | keine Schonzeit, kein gesetzliches Schonmaß | 1. Okt. bis 31. Dez., 50 cm |
| Huchen | 15. Feb. bis 30. Juni, 90 cm | keine gesetzliche Regelung |
Ein wichtiger Zusatz: Fehlende gesetzliche Schonzeit bedeutet keine Freigabe. Beim Aal greifen unabhängig von der Landesverordnung EU-Regelungen zum Aalschutz, und die Bewirtschafter der meisten Gewässer schreiben eigene Schonzeiten und Maße vor. Welches Flussgebiet für dein Gewässer gilt, steht im Zweifel beim zuständigen Fischereifachberater des Bezirks oder beim Bewirtschafter.
Ganzjährig geschützte Arten
Neben den Arten mit Zeitfenster führt die Anlage eine zweite, längere Liste: Arten, die zu keiner Zeit entnommen werden dürfen. Dazu zählen über 40 Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln, unter anderem:
- Neunaugen: Bachneunauge, Donau-Neunauge, Flussneunauge, Meerneunauge
- Kleinfische: Bitterling, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Schneider, Strömer, Elritze in bestimmten Gebieten
- Seltene Cypriniden: Karausche, Frauennerfling, Perlfisch, Zope, Steingreßling
- Wanderfische: Atlantischer Lachs, Maifisch, Nordseeschnäpel, Meerforelle
- Störartige: Sterlet, Atlantischer Stör
- Wirbellose: Steinkrebs und mehrere Großmuschelarten
Zusammen mit den Arten, die eine Schonzeit haben, ist damit über die Hälfte der rund 78 heimischen Arten in Bayern geschont. Der Landesfischereiverband ordnet diese Ausweitung als Kern der Neufassung ein: Der Schwerpunkt verschob sich vom Nutzungsgedanken zum Artenschutz.
Wer einen dieser Fische fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Praktisch heißt das: nass anfassen oder mit nassen Händen, im Wasser abhaken, wenn möglich, und nicht für ein Foto an Land legen.
Wie in Bayern gemessen wird
Die Messmethode steht in § 11 AVBayFiG und ist eindeutig: von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der zusammengelegten Schwanzflosse.
Diese Definition ist wichtiger, als sie klingt. Bei einem Hecht mit stark gegabelter Schwanzflosse macht die Methode mehrere Zentimeter Unterschied: Gemessen wird die maximale Länge mit zusammengelegten Flossenspitzen. Ein Hecht, der bis zur Gabelung 48 Zentimeter erreicht, kann damit über dem Schonmaß von 50 Zentimetern liegen.
Zwei Konsequenzen für die Praxis:
1. Ein Maß gehört an die Ausrüstung. Eine Markierung auf dem Kescherstiel, auf der Abhakmatte oder ein Klebeband am Rutenblank funktioniert zuverlässiger als Augenmaß. Bei den 50-Zentimeter-Maßen von Hecht und Zander liegen viele gefangene Fische genau im Grenzbereich.
2. Bei Zweifel zurücksetzen. Untermaßige und in der Schonzeit gefangene Fische müssen laut § 11 unverzüglich zurückgesetzt werden, solange sie leben. Wer einen Fisch lange an Land vermisst, verschlechtert seine Überlebenschance messbar.
Was zusätzlich gilt: die drei Ebenen
Die AVBayFiG ist der Mindeststandard. Verbindlich für dich ist immer die Summe aus drei Ebenen, und die strengste setzt sich durch:
| Ebene | Wer regelt | Was typischerweise |
|---|---|---|
| Landesrecht | Verordnung AVBayFiG | Schonzeiten, Schonmaße, ganzjähriger Schutz |
| Bezirk | Bezirksverordnung | Anpassung oder Aufhebung von Fangbeschränkungen zum Hegeziel |
| Gewässer | Bewirtschafter, Verein | eigene Schonzeiten, größere Maße, Fangbegrenzung, Nachtangelverbot |
Ein Beispiel, das häufig vorkommt: Am See gilt gesetzlich für Schleie ein Schonmaß von 26 Zentimetern. Viele Vereine setzen 30 Zentimeter fest und begrenzen die Entnahme auf zwei Stück pro Tag. Verbindlich ist dann die Vereinsregel.
Die Bezirke haben nach § 11 zudem die Möglichkeit, Fangbeschränkungen per Verordnung zu ändern oder aufzuheben, wenn das Hegeziel es verlangt. Eine EU-rechtlich vorgegebene ganzjährige Schonung darf dabei nur unter Beachtung dieses Rechts angetastet werden.
Wo du die jeweils gültige Fassung findest: die Landesverordnung bei Gesetze Bayern, die fachliche Einordnung beim Landesfischereiverband Bayern und beim Institut für Fischerei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Die behördliche Zuständigkeit liegt beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und bei den Fischereifachberatungen der Bezirke.
Was sich mit der Neufassung geändert hat
Die neuen Werte gelten seit dem 1. Januar 2023, die aktuelle Fassung der Verordnung ist seit dem 1. Juni 2025 in Kraft. Die wichtigsten Verschiebungen für Angler:
- Zander: ein ganzer Monat Schonzeit mehr, dazu ein deutlich höheres Schonmaß
- Hecht: zwei Wochen früherer Beginn, jetzt ab 15. Februar
- Huchen: ein Monat mehr, Schonzeit bis 30. Juni
- Barbe: zwei Wochen mehr
- Neu mit Schonzeit: unter anderem Schied, Nase, Elritze, Koppe und Schleie
- Neu ganzjährig geschützt: unter anderem Karausche, Frauennerfling, Zope und Steinkrebs
- Regenbogenforelle: Schonzeit verkürzt, sie darf früher im Jahr befischt werden
- Flussgebiete: komplett neu eingeführt als räumlicher Geltungsbereich
Die Richtung ist damit klar: mehr Schutz für laichende Raubfische und für seltene Kleinfischarten, dafür eine räumlich genauere Zuordnung.
Schonzeit und Praxis: was du im Frühjahr machst
Von Mitte Februar bis Ende April sind in Bayern beide großen Raubfische gleichzeitig geschont. Das ist ein Zeitraum von zweieinhalb Monaten, in dem gezieltes Angeln auf Hecht und Zander entfällt.
Offen bleiben in dieser Zeit unter anderem:
- Karpfen (kein gesetzliches Zeitfenster, ab 35 cm entnehmbar) und Wels
- Weißfische wie Rotauge, Brasse und Güster, soweit der Bewirtschafter nichts anderes regelt
- Regenbogenforelle ab 16. März
- Barsch, für den die Anlage keine Schonzeit vorsieht
Ein wichtiger Punkt für die Praxis: Auch wer auf offene Arten fischt, muss Beifänge geschonter Arten vermeiden. Wer im März mit einem 15-Zentimeter-Gummifisch am Zanderspot fischt und Karpfen als Ziel angibt, bewegt sich in einem Graubereich. Wie die Laichzeit beim Hecht abläuft und warum der Schutz dort ansetzt, erklärt der Ratgeber Wann laicht der Hecht.
Zum Vergleich mit anderen Bundesländern: Die Regelungen weichen teils deutlich ab, sowohl bei den Zeiträumen als auch bei den Maßen. Der Zander etwa ist in Niedersachsen ab 35 Zentimetern entnehmbar und dort vom 15. März bis 30. April geschont, in Bayern gelten 50 Zentimeter und ein Monat mehr. Die niedersächsische Regelung behandelt der Ratgeber Schonzeiten Zander Niedersachsen.
Fazit: zwei Zahlen und eine Landkarte
Für den bayerischen Angelalltag reichen drei Merksätze. Hecht und Zander sind vom 15. Februar bis 30. April geschont und ab 50 Zentimetern entnehmbar. Der Karpfen hat kein Zeitfenster, aber 35 Zentimeter Schonmaß. Und beim Aal entscheidet das Flussgebiet: im Donaugebiet ohne gesetzliche Schonzeit, im Main-, Elbe- und Wesergebiet vom 1. Oktober bis 31. Dezember.
Alles darüber hinaus steht in der Anlage zur AVBayFiG, und der Blick in den Erlaubnisschein bleibt Pflicht, weil Bezirke und Bewirtschafter strenger regeln dürfen. Wer noch am Anfang steht, findet den Weg zum Papier im Ratgeber Braucht man einen Angelschein, und die Frage nach der Gültigkeitsdauer klärt Angelschein: wie lange gültig.
Häufige Fragen
Welche Schonzeiten gelten in Bayern?
Die Anlage zur AVBayFiG legt für 19 Arten eine Schonzeit fest. Für Angler am wichtigsten: Hecht und Zander vom 15. Februar bis 30. April, Äsche vom 1. Januar bis 30. April, Bachforelle vom 1. Oktober bis 15. März, Schleie und Barbe vom 1. Mai bis 30. Juni, Renke vom 15. Oktober bis 31. Dezember. Für Karpfen gilt in Bayern allein ein Schonmaß von 35 Zentimetern ohne Zeitfenster.
Wann ist die Schonzeit für Hecht in Bayern?
Vom 15. Februar bis 30. April. Das Schonmaß liegt bei 50 Zentimetern und die Regelung gilt in allen vier Flussgebietseinheiten, also im gesamten Freistaat. Mit der Neufassung der AVBayFiG wurde die Schonzeit um zwei Wochen nach vorn verlängert, sie beginnt jetzt bereits Mitte Februar statt Anfang März.
Wann ist die Schonzeit für Zander in Bayern?
Vom 15. Februar bis 30. April, mit einem Schonmaß von 50 Zentimetern. Der Zeitraum ist identisch mit dem des Hechts und gilt landesweit. Mit der Neufassung kam beim Zander ein ganzer Monat Schonzeit hinzu, zudem stieg das Schonmaß deutlich an, was den Bestandsschutz für laichreife Fische stärkt.
Was bedeuten die Flussgebietseinheiten bei den bayerischen Schonzeiten?
Seit der Neufassung gelten Schonzeiten und Schonmaße nur innerhalb des jeweiligen Flussgebiets, in dem eine Art natürlich vorkommt. Die Anlage nennt Donau, Elbe, Rhein und Weser. Der Aal etwa hat nur in den Gebieten Elbe, Rhein und Weser eine Schonzeit, im bayerischen Donaugebiet keine. Der Huchen ist umgekehrt nur im Donaugebiet geregelt.
Hat der Karpfen in Bayern eine Schonzeit?
Nein. Die Anlage zur AVBayFiG setzt für den Karpfen kein Zeitfenster fest, sein Schonmaß liegt bei 35 Zentimetern. Ebenso geregelt ist die Rutte, auch Quappe oder Trüsche genannt, mit einem Schonmaß von 40 Zentimetern. Der Bewirtschafter des Gewässers darf darüber hinaus eine eigene Schonzeit vorschreiben, und viele Vereine tun das.
Wie werden Schonmaße in Bayern gemessen?
Von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der zusammengelegten Schwanzflosse. Das steht so in § 11 AVBayFiG. Wer einen untermaßigen Fisch oder einen Fisch innerhalb der Schonzeit fängt, muss ihn unverzüglich und lebend zurücksetzen. Ein Maßband oder eine Markierung am Kescherstiel gehört daher zur Grundausrüstung.
Können Vereine strengere Regeln als die AVBayFiG festlegen?
Ja. Die gesetzlichen Werte sind der Mindeststandard. Vereine, Bewirtschafter und Fischereigenossenschaften dürfen längere Schonzeiten und größere Schonmaße vorschreiben, und viele tun das. Die Bezirke können Fangbeschränkungen zudem per Verordnung anpassen. Verbindlich für dich ist immer die Kombination aus AVBayFiG, Bezirksverordnung und Erlaubnisschein.
Welche Fischarten sind in Bayern ganzjährig geschützt?
Über 40 Arten, darunter alle vier heimischen Neunaugen, Bitterling, Karausche, Schlammpeitzger, Frauennerfling, Perlfisch, Sterlet und Stör sowie der Steinkrebs und mehrere Muschelarten. Zusammen mit den Arten mit Schonzeit ist damit über die Hälfte der rund 78 heimischen Arten geschützt. Diese Fische dürfen zu keiner Zeit entnommen werden.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Schonzeit in Bayern?
Verstöße gegen die Fangbeschränkungen sind Ordnungswidrigkeiten und werden über die Bußgeldvorschriften der AVBayFiG geahndet. Dazu kann der Bewirtschafter den Erlaubnisschein entziehen und ein Verein Mitglieder ausschließen. In schweren Fällen kommt eine Anzeige wegen Fischwilderei in Betracht, die das Strafgesetzbuch regelt.