Märzsonne auf dem Schwielowsee, die ersten Zander stehen an der Kante, und der Hecht ist noch geschont: In Brandenburg liegen die Schonzeiten der beiden großen Raubfische direkt hintereinander, und genau das macht das Frühjahr hier anders als etwa in Bayern oder Niedersachsen, wo sich die beiden Fenster überschneiden. Dieser Ratgeber führt alle Arten mit Schonzeit und Mindestmaß auf, erklärt die Zusatzregeln des Landesanglerverbands und zeigt, was du im Frühjahr beangeln darfst.
Das Wichtigste in Kürze
- Hecht: Schonzeit 1. Februar bis 31. März, Mindestmaß 45 cm.
- Zander: Schonzeit 1. April bis 31. Mai, Mindestmaß 45 cm. Er schließt nahtlos an den Hecht an.
- Ohne Schonzeit, mit Mindestmaß: Aal 50 cm (höchstens 3 Stück pro Tag), Karpfen 35 cm, Schleie 25 cm, Quappe und Aland 30 cm.
- Barsch und Wels sind in der Fischereiordnung gar nicht geregelt: keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
- Spreewald: In den Fließen von Burg und Lübbenau gelten längere Schonzeiten und ein Kunstköderverbot vom 15. Januar bis 30. April.
- Verstöße kosten nach dem Fischereigesetz bis zu 50.000 € Bußgeld.
Alle Schonzeiten und Mindestmaße im Überblick

Verbindlich ist die Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO), konkret deren Anlage zu § 2 Abs. 1. Die letzte Änderung vom 24. August 2026 betraf Angelveranstaltungen, die Schonzeiten und Mindestmaße sind davon unberührt. Die folgende Tabelle gibt alle Arten wieder, die eine Schonzeit, ein Mindestmaß oder beides haben:
| Art | Schonzeit | Mindestmaß |
|---|---|---|
| Aal | keine | 50 cm |
| Aland | keine | 30 cm |
| Äsche | 1. Dez. bis 31. Mai | 30 cm |
| Bachforelle | 16. Okt. bis 15. Apr. | 30 cm |
| Barbe | 1. Mai bis 31. Juli | 40 cm |
| Große Maräne (stehende Gewässer, nach Besatz) | 1. Okt. bis 31. Dez. | 30 cm |
| Hasel | keine | 15 cm |
| Hecht (Handangel) | 1. Feb. bis 31. März | 45 cm |
| Karpfen | keine | 35 cm |
| Kleine Maräne | keine | 15 cm |
| Lachs, Meerforelle, Seeforelle (als Satzfisch eingebracht) | 16. Okt. bis 15. Apr. | 60 cm |
| Quappe | keine | 30 cm |
| Rapfen | 1. Apr. bis 30. Juni | 40 cm |
| Schleie | keine | 25 cm |
| Zander (Handangel) | 1. Apr. bis 31. Mai | 45 cm |
| Zope | 1. März bis 31. Mai | 20 cm |
Neun Einträge haben ein Zeitfenster, sieben nur ein Mindestmaß. Wo beides greift, gilt die doppelte Bedingung: Ein Fisch darf nur entnommen werden, wenn er außerhalb der Schonzeit gefangen wurde und das Mindestmaß erreicht. Die Große Maräne ist ein Sonderfall: In stehenden Gewässern nach Besatz hat sie das Fenster aus der Tabelle, in Fließgewässern ist sie ganzjährig geschont.
Hecht und Zander: zwei Fenster hintereinander
Das auffälligste Merkmal der Brandenburger Regelung ist die Reihenfolge. Der Hecht laicht früh im Jahr, ausgelöst von Wassertemperaturen zwischen etwa 5 und 12 Grad, und ist deshalb im Februar und März geschont. Der Zander laicht später bei etwa 10 bis 14 Grad, seine Schonzeit läuft im April und Mai. Beide haben dasselbe Mindestmaß von 45 Zentimetern.
Daraus folgt eine Praxis, die Angler aus Bayern oder Niedersachsen so nicht kennen:
- Februar und März: Der Hecht ist tabu, der Zander darf gezielt beangelt werden.
- April und Mai: Der Zander ist tabu, der Hecht ist wieder frei.
- Ab 1. Juni: Beide Arten sind offen.
Das klingt nach einer bequemen Lösung, verlangt aber Aufmerksamkeit. Wer im April mit einem 12-Zentimeter-Gummifisch an der Scharkante auf Hecht angelt, fischt mitten im typischen Zanderrevier. Ein gehakter Zander muss dann sofort zurück, und wer den Spot erkennbar wegen der Zander befischt, stellt ihnen nach. Das ist nach § 2 Abs. 1 genau das, was die Verordnung verbietet. Wie sich die Laichzeit beim Hecht abspielt und warum der Schutz Anfang Februar ansetzt, erklärt der Ratgeber Wann laicht der Hecht.
Eine Feinheit steckt in der Anlage selbst: Die festen Daten gelten für den Fang mit der Handangel. Für die Erwerbsfischerei mit Netzen und Reusen legt der Hegeplan des Fischereibezirks vier aufeinanderfolgende Wochen innerhalb der Laichzeit fest, angepasst an das jeweilige Gewässer. Für dich als Angler zählen immer die beiden Fenster aus der Tabelle.
Arten ohne Schonzeit, aber mit Mindestmaß
Sieben Arten sind das ganze Jahr über befischbar, dürfen aber erst ab einer Mindestlänge entnommen werden. Drei davon sind für die meisten Angler relevant:
Aal: 50 Zentimeter und höchstens drei Stück pro Tag. Brandenburg setzt beim Aal neben dem Mindestmaß eine Fangbegrenzung: Nach § 2a Abs. 6 der Fischereiordnung darf, wer mit der Handangel fischt, nur bis zu drei Aale an einem Fangtag anlanden. Ausgenommen sind Teichwirtschaften und abgeschlossene Gewässer ohne Verbindung für den Fischwechsel. Hintergrund ist der europäische Aalschutz, der den Bestand wieder auffüllen soll.
Karpfen: 35 Zentimeter. Eine Schonzeit gibt es nicht. In den Spreewaldfließen gilt für den Schuppenkarpfen ein höheres Maß von 40 Zentimetern (siehe unten).
Schleie: 25 Zentimeter. Auch sie hat keine Schonzeit. In Bayern ist die Schleie dagegen im Mai und Juni geschont und erst ab 26 Zentimetern entnehmbar.
Die übrigen Arten dieser Gruppe sind Aland und Quappe mit je 30 Zentimetern sowie Hasel und Kleine Maräne mit je 15 Zentimetern.
Nicht in der Anlage stehen Barsch und Wels. Für beide gibt es in Brandenburg weder eine gesetzliche Schonzeit noch ein Mindestmaß. Das gilt auch für Rotauge, Blei und Güster. Viele Vereine und Bewirtschafter regeln hier trotzdem selbst, etwa über Entnahmefenster beim Wels.
Ganzjährig geschonte Arten
Neben den Arten mit Zeitfenster nennt die Anlage eine zweite Gruppe, die zu keiner Zeit gefangen oder entnommen werden darf. Dazu gehören:
- Neunaugen: Bachneunauge, Flussneunauge, Meerneunauge
- Kleinfische: Bitterling, Elritze, Groppe, Gründling, Kleiner Stichling, Moderlieschen, Schlammpeitzger, Schmerle, Schneider, Steinbeißer, Goldsteinbeißer, Weißflossengründling
- Seltene Karpfenfische: Nase, Zährte, Ziege
- Wanderfische: Finte, Maifisch, Lachs, Meerforelle, Seeforelle, Nordseeschnäpel, Stint sowie alle Störe
- Wirbellose: Edelkrebs und mehrere Großmuschelarten
Für Raubfischangler ist ein Punkt aus dieser Liste besonders wichtig: Gründling, Moderlieschen und Schmerle sind klassische Köderfische, in Brandenburg aber ganzjährig geschont. Nach § 6 Abs. 1 dürfen Fische, die einem Fangverbot unterliegen, auch nicht als Köder verwendet werden. Wer seine Köderfische mit der Senke fängt, sortiert diese Arten sofort aus.
Lachs, Meerforelle und Seeforelle tauchen in beiden Gruppen auf. Wild aufgewachsene Tiere sind ganzjährig geschont, als Satzfisch eingebrachte Exemplare haben vom 16. Oktober bis 15. April Schonzeit und 60 Zentimeter Mindestmaß. Im LAVB-Gebiet ist das Angeln auf Meerforelle nur in drei ausgewiesenen Gewässern erlaubt.
Wie gemessen wird und was mit gefangenen Fischen passiert
Die Messmethode steht in § 2 Abs. 1 der Fischereiordnung: von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Das weicht von Bayern ab, wo mit zusammengelegter Schwanzflosse gemessen wird. In Brandenburg liegt der Fisch also mit entspannter Flosse auf dem Maßband, ohne dass du die Flossenspitzen zusammendrückst. Beim Hecht mit 45-Zentimeter-Grenze kann das über einen Zentimeter ausmachen.
Was mit einem geschonten oder zu kleinen Fisch passiert, regelt § 3 Abs. 1 klar:
- Unverzüglich und schonend zurücksetzen, in das Gewässer, in dem er gefangen wurde.
- Hat der Fisch den Haken tief geschluckt, wird die Schnur in Höhe der Kopfspitze durchtrennt, bevor er zurückgeht. Ein Herumstochern mit der Lösezange richtet mehr Schaden an als ein im Maul verbleibender Haken.
- Nicht hältern: Gehälterte Fische dürfen nach § 11 Abs. 4 nicht mehr zurückgesetzt werden. Wer einen Fisch in den Setzkescher legt, muss ihn also behalten, und ein geschonter Fisch darf dort gar nicht erst landen.
Die LAVB-Gewässerordnung ergänzt einen Punkt, der in der Praxis viel ausmacht: Fische, die zurückgesetzt werden, sollen möglichst nicht gekeschert und nur mit nassen Händen berührt werden. Eine Markierung auf dem Kescherstiel spart dabei wertvolle Sekunden, weil du nicht erst das Maßband suchen musst.
LAVB-Gewässer: was die Gewässerordnung zusätzlich regelt
Ein großer Teil der Brandenburger Angelgewässer wird vom Landesanglerverband Brandenburg (LAVB) bewirtschaftet. Seine Gewässerordnung übernimmt die gesetzlichen Werte und legt eigene Regeln obendrauf. Für Verbandsgewässer gilt immer beides.
Zusätzliche Art: Regenbogenforelle. Die Fischereiordnung nennt sie nicht, die Gewässerordnung schon: 25 Zentimeter Mindestmaß, in Fließgewässern zusätzlich eine Schonzeit vom 16. Oktober bis 15. April. In stehenden Gewässern hat sie keine Schonzeit.
Tägliche Fangbegrenzung. Pro Kalendertag darf ein Angler an LAVB-Gewässern entnehmen:
| Art | Höchstmenge pro Tag |
|---|---|
| Aal | 3 Stück (in abgeschlossenen Gewässern 5) |
| Hecht, Zander, Karpfen, Regenbogenforelle | zusammen höchstens 3 Stück |
| Rapfen | höchstens 2 Stück |
| Bachforelle, Seeforelle, Äsche | je höchstens 1 Stück |
| alle genannten Feinfische zusammen | höchstens 3 Stück |
Die letzte Zeile ist entscheidend: Zwei Zander und ein Hecht schöpfen das Tageskontingent bereits aus. Wer danach noch einen maßigen Karpfen fängt, setzt ihn zurück.
Fangbuch. Jeder entnommene Fisch wird sofort eingetragen, bei Weißfischen, Schleien und Barschen genügt der Eintrag am Ende des Fangtages. Das Fangbuch ist Bestandteil der Angelberechtigung und gehört ans Wasser.
Keine Kapitalfisch-Jagd für Fotos. Die Gewässerordnung stellt ausdrücklich fest, dass das gezielte Angeln auf kapitale Fische mit dem alleinigen Ziel, sie zu vermessen, zu fotografieren und zurückzusetzen, nicht statthaft ist. Nach dem Fang eines maßigen Fisches entscheidest du sofort, ob du ihn entnimmst oder zurücksetzt.
Salmonidengewässer. Dort gelten eigene Regeln: nur Spinn- und Flugangel mit Kunstköder, Angeln nur von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang und während der Salmonidenschonzeit gar nicht.
Der LAVB-Vorstand kann darüber hinaus für einzelne Gewässer zusätzliche Schonzeiten, Raubfischangelverbote oder Sperrungen erlassen. Er veröffentlicht sie in der Verbandszeitschrift „Der Märkische Angler” und auf lavb.de. Vor dem ersten Angeltag an einem neuen Gewässer lohnt deshalb der Blick dorthin.
Spreewald: die strengsten Regeln im Land
In zwei Gewässerbereichen des Spreewalds gelten laut Gewässerordnung deutlich strengere Vorgaben. Betroffen sind die Spreewaldfließgewässer Burg und Umgebung (VC 03-01) und die Spreewaldfließgewässer der Fischereigenossenschaft Lübbenau (VC 09-03):
| Regel | Spreewaldfließe Burg und Lübbenau | übriges Land |
|---|---|---|
| Hecht | 15. Jan. bis 30. Apr. | 1. Feb. bis 31. März |
| Zander | 15. Jan. bis 31. Mai | 1. Apr. bis 31. Mai |
| Schuppenkarpfen | 40 cm | 35 cm |
| Raubfischangel und Kunstköder | verboten vom 15. Jan. bis 30. Apr. | erlaubt |
Im Bereich der Fischereigemeinschaft Unterspreewald Lübben (VC 09-04) gelten die längeren Hecht- und Zanderzeiten nicht. Dort beginnt lediglich die Zanderschonzeit bereits am 1. Februar.
Das Kunstköderverbot ist der Punkt, der Gastangler am häufigsten überrascht. In den Fließen von Burg und Lübbenau ruht damit von Mitte Januar bis Ende April jede Form des Spinnfischens, auch auf Barsch. Wer im Frühjahr einen Spreewaldurlaub mit Angelrute plant, packt Friedfischmontagen ein.
Wo die Schonzeiten nicht gelten
Zwei Ausnahmen stehen in der Fischereiordnung selbst:
- Bewirtschaftete Anlagen und geschlossene Teiche. Nach § 27 gelten die §§ 1 bis 3 nicht für Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie für Teiche und andere geschlossene Gewässer, in denen die Fische nicht herrenlos sind. An einem kommerziellen Forellen- oder Angelteich gelten also die Hausregeln des Betreibers. Was dort sonst gilt, steht im Ratgeber Angeln ohne Angelschein am Forellenteich.
- Behördliche Ausnahmen. Die Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen oder für Forschung und Lehre Ausnahmen von Schonzeiten und Mindestmaßen zulassen. Für den normalen Angeltag spielt das keine Rolle.
Umgekehrt kann das Landesamt nach § 2 Abs. 3 zum Schutz bedrohter Arten den Fischfang in bestimmten Gewässern ganz oder teilweise verbieten. Solche Einzelverbote gehen jeder Angelkarte vor.
Was bei Verstößen droht
Wer einem Fisch während der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß nachstellt, ihn fängt oder tötet, handelt nach § 28 der Fischereiordnung ordnungswidrig. Dasselbe gilt, wer mehr als drei Aale an einem Tag anlandet oder einen geschonten Fisch nicht unverzüglich zurücksetzt. Den Rahmen setzt das Brandenburgische Fischereigesetz in § 40: Geldbuße bis zu 50.000 Euro, dazu können die verwendeten Geräte eingezogen werden.
Die Höchstsumme ist für Extremfälle gedacht, im Alltag setzt die Fischereibehörde den Betrag nach Schwere fest. Folgen hat ein Verstoß aber auch jenseits des Bußgelds: Eine Geldbuße wegen fischereirechtlicher Verstöße ist nach § 20 des Fischereigesetzes ein Grund, den Fischereischein zu versagen oder einzuziehen, und an Verbandsgewässern verliert der Angler seine Berechtigung. Welche Papiere du in Brandenburg überhaupt brauchst, klärt der Ratgeber Angeln ohne Angelschein in Brandenburg.
Das Brandenburger Angeljahr auf einen Blick
Übersetzt in den Kalender ergibt sich für die wichtigsten Zielfische dieses Bild:
| Zeitraum | geschont | offen (Auswahl) |
|---|---|---|
| Januar | Äsche, Bachforelle | Hecht, Zander, Barsch, Aal, Karpfen |
| Februar | zusätzlich Hecht | Zander, Barsch, Karpfen, Quappe |
| März | Hecht, Zope | Zander, Barsch, Karpfen |
| April | Zander, Rapfen, Zope | Hecht, Barsch, Karpfen, Schleie |
| Mai | Zander, Rapfen, Barbe, Zope | Hecht, Barsch, Karpfen, Schleie |
| Juni | Rapfen, Barbe | Hecht, Zander, alle Friedfische |
| Juli bis September | Barbe (bis 31. Juli) | nahezu alles |
| Oktober bis Dezember | Bachforelle, Große Maräne, ab Dezember Äsche | Hecht, Zander, Barsch, Aal |
Die Quappe ist dabei der Geheimtipp für den Winter: Sie hat in Brandenburg keine Schonzeit und beißt ausgerechnet in den kältesten Monaten am besten. Für Raubfischangler bleibt der Juni der wichtigste Monat, weil ab dem 1. Juni erstmals seit Ende Januar wieder beide großen Raubfische gleichzeitig frei sind. Methoden für die Zeit danach beschreiben die Ratgeber Hecht angeln und Zander angeln.
Fazit: zwei Monate Hecht, zwei Monate Zander
Für den Brandenburger Angelalltag genügen drei Merksätze. Der Hecht ist vom 1. Februar bis 31. März geschont, der Zander vom 1. April bis 31. Mai, beide ab 45 Zentimetern entnehmbar. Beim Aal zählen 50 Zentimeter und höchstens drei Stück pro Tag. Barsch und Wels regelt das Land gar nicht.
An LAVB-Gewässern kommen die Tagesgrenze von drei Feinfischen und die Fangbuchpflicht dazu, im Spreewald bei Burg und Lübbenau längere Schonzeiten und das Kunstköderverbot bis Ende April. Wer in einem anderen Bundesland angelt, findet dort teils ganz andere Werte, zum Vergleich die Schonzeiten in Bayern. Und was die Schonzeit für den Angeltag grundsätzlich bedeutet, erklärt der Ratgeber Angeln in der Schonzeit.
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit für Hecht in Brandenburg?
Für Angler vom 1. Februar bis 31. März, bei einem Mindestmaß von 45 Zentimetern. So steht es in der Anlage zur Brandenburgischen Fischereiordnung für den Hecht, soweit ihm mit der Handangel nachgestellt wird. Für die Erwerbsfischerei legt der Hegeplan stattdessen vier aufeinanderfolgende Wochen innerhalb der Laichzeit fest. In den Spreewaldfließen von Burg und Lübbenau gilt über die LAVB-Gewässerordnung ein längeres Fenster vom 15. Januar bis 30. April.
Wann ist die Schonzeit für Zander in Brandenburg?
Vom 1. April bis 31. Mai, das Mindestmaß liegt bei 45 Zentimetern. Die Zanderschonzeit beginnt damit genau an dem Tag, an dem die Hechtschonzeit endet. In den Spreewaldfließen von Burg und Lübbenau beginnt sie laut LAVB-Gewässerordnung schon am 15. Januar, im Bereich der Fischereigemeinschaft Unterspreewald Lübben am 1. Februar.
Hat der Barsch in Brandenburg eine Schonzeit?
Nein. Der Barsch steht nicht in der Anlage zur Brandenburgischen Fischereiordnung, er hat also weder eine Schonzeit noch ein gesetzliches Mindestmaß. Dasselbe gilt für den Wels. Einzelne Bewirtschafter können trotzdem eigene Regeln festlegen, maßgeblich ist dann die Angelkarte des Gewässers.
Welches Mindestmaß hat der Karpfen in Brandenburg?
35 Zentimeter, eine Schonzeit hat der Karpfen nicht. In den Spreewaldfließen von Burg und Lübbenau gilt für den Schuppenkarpfen laut LAVB-Gewässerordnung ein Mindestmaß von 40 Zentimetern. Die Schleie hat landesweit 25 Zentimeter, ebenfalls ohne Schonzeit.
Wie viele Aale darf man in Brandenburg mitnehmen?
Höchstens drei Aale pro Fangtag, das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Die Grenze steht in § 2a Abs. 6 der Fischereiordnung und gilt für den Fang mit der Handangel. Die LAVB-Gewässerordnung erlaubt in abgeschlossenen Gewässern ohne Verbindung zu anderen Gewässern bis zu fünf Aale, in allen übrigen Verbandsgewässern bleibt es bei drei.
Wie wird das Mindestmaß in Brandenburg gemessen?
Von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. So definiert es § 2 Abs. 1 der Brandenburgischen Fischereiordnung. Gemessen wird also mit entspannter Flosse und ohne die Flossenspitzen zusammenzudrücken. Liegt ein Fisch knapp am Maß, gehört er zurück ins Wasser.
Darf man in Brandenburg während der Hechtschonzeit mit Kunstködern angeln?
Landesweit ja, die Fischereiordnung kennt kein allgemeines Kunstköderverbot. Verboten ist aber, dem Hecht in dieser Zeit nachzustellen, also gezielt auf ihn zu angeln. Eine Ausnahme mit echtem Köderverbot gibt es in den Spreewaldfließen von Burg und Lübbenau: Dort sind Raubfischangel und Kunstköder vom 15. Januar bis 30. April untersagt.
Was droht bei einem Verstoß gegen die Schonzeit in Brandenburg?
Wer einem Fisch während der Schonzeit nachstellt, ihn fängt oder tötet, handelt nach § 28 der Fischereiordnung ordnungswidrig. Das Brandenburgische Fischereigesetz sieht dafür in § 40 eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor. Zusätzlich können die Fanggeräte eingezogen werden, und bei Verbandsgewässern kann die Angelberechtigung entzogen werden.