Bayern gehört zu den strengsten Bundesländern, wenn es um Papiere am Wasser geht. Der Bußgeldrahmen liegt um die Hälfte höher als in Niedersachsen oder Sachsen, und die eine Ausnahme, die das Gesetz kennt, hilft ausgerechnet Anglern nicht weiter. Dieser Ratgeber zeigt, was das Bayerische Fischereigesetz verlangt, welcher Fehler ein Bußgeldverfahren auslöst und ab wann es ins Strafrecht geht.
Das Wichtigste in Kürze
- Bußgeldrahmen: bis zu 7.500 € nach Art. 66 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes.
- Keine Ausnahme für die Handangel: Art. 46 Abs. 2 befreit nur Fangweisen außerhalb der Handangel, deshalb gilt die Scheinpflicht auch am privaten Weiher.
- Drei Papiere sind Pflicht: Fischereischein, Nachweis über die Fischereiabgabe und Erlaubnisschein für das Gewässer.
- Ohne Erlaubnis des Berechtigten greift Fischwilderei nach § 293 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
- Gebrauchsfertiges Gerät in Gewässernähe ohne Befugnis ist bereits eine Ordnungswidrigkeit (Art. 66 Abs. 2 Nr. 3).
Die bayerische Grundregel: Handangel heißt Scheinpflicht
Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes formuliert die Pflicht knapp: Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seine Person ausgestellten gültigen Fischereischein und den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe bei sich führen und beides auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.
Interessant wird der zweite Absatz. Dort steht die einzige Befreiung, und sie beginnt mit einer Bedingung, die viele überlesen. Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel entweder als Helfer eines Scheininhabers in dessen Begleitung oder in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 den Fischfang ausüben.
Die Bedingungen gelten zusammen. Wer angelt, fischt mit der Handangel und scheitert damit schon an der ersten Hürde. Das geschlossene Gewässer im zweiten Halbsatz ändert daran nichts mehr.

Praktisch heißt das: Der Satz „am privaten Weiher braucht man nichts” stimmt in Bayern nicht. Auch der kommerzielle Forellenteich ändert die Lage nicht, weil dort mit der Handangel geangelt wird. Wie unterschiedlich die Länder diese Frage beantworten, zeigt der Ratgeber Angeln ohne Angelschein am Forellenteich.
Drei Papiere gehören ins Etui
Bayern ist eines der wenigen Länder, in denen der Fischereischein allein nicht genügt. Neben ihm steht ein zweites staatliches Papier, das regelmäßig zu Hause bleibt.
| Papier | Rechtsgrundlage | Wer stellt es aus |
|---|---|---|
| Fischereischein | Art. 46 Abs. 1, Art. 47 BayFiG | Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft |
| Nachweis über die Fischereiabgabe | Art. 46 Abs. 1, Art. 50 BayFiG | Ausgabestelle des Fischereischeins |
| Erlaubnisschein für das Gewässer | Art. 26 BayFiG | Fischereiberechtigter oder Pächter |
Die Fischereiabgabe nach Art. 50 muss entrichten, wer die Fischerei ausüben will; sie fließt dem Freistaat zu und dient der Förderung einer nachhaltigen Fischerei. Wird sie als Einmalbetrag für die gesamte Lebenszeit erhoben, darf sie insgesamt höchstens 400 € betragen. Für dich am Wasser zählt vor allem eines: Der Nachweis über die Entrichtung steht in Art. 46 Abs. 1 gleichberechtigt neben dem Fischereischein, und sein Fehlen erfüllt denselben Bußgeldtatbestand.
Der Erlaubnisschein ist die Angelkarte. Art. 26 verlangt sie für das konkrete Gewässer, und ihr Fehlen ist der teuerste der drei Fehler, weil daran das Strafrecht hängt.
Der Bußgeldrahmen: bis zu 7.500 €
Art. 66 Abs. 1 BayFiG stellt elf Tatbestände unter eine Geldbuße bis zu siebentausendfünfhundert Euro. Für Angler sind drei davon relevant:
- Nr. 2: Wer entgegen Art. 26 einen Erlaubnisschein ohne die erforderliche Genehmigung ausstellt, einem anderen den Fischfang ohne den erforderlichen Erlaubnisschein gestattet oder den erforderlichen Erlaubnisschein bei Ausübung des Fischfangs auf Verlangen nicht nachweist.
- Nr. 3: Wer entgegen Art. 46 Abs. 1 bei Ausübung des Fischfangs den gültigen Fischereischein oder den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe nicht zur Prüfung aushändigt.
- Nr. 9: Wer einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 61 Abs. 2 zuwiderhandelt, also die Feststellung der Identität verweigert, die Papiere nicht aushändigt oder Fanggeräte, gefangene Fische und Behältnisse nicht besichtigen lässt.
Der Rahmen von 7.500 € ist die Obergrenze und keine Regelbuße. Die konkrete Höhe setzt die Verwaltungsbehörde nach den Umständen fest, und ein vergessener Schein bei nachweisbar vorhandener Berechtigung bewegt sich am unteren Rand. Der Rahmen zeigt trotzdem, wo Bayern steht: In Niedersachsen und Sachsen endet die Skala bei 5.000 €.
Die zweite, leisere Stufe
Neben dem großen Rahmen kennt Art. 66 Abs. 2 eine eigene Gruppe von Ordnungswidrigkeiten ohne eigene Betragsangabe. Nummer 3 trifft Angler direkt: Ordnungswidrig handelt, wer ein gebrauchsfertiges Fanggerät auf einem Fischwasser, in oder an einem Wasserfahrzeug oder außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe eines Fischwassers mit sich führt, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischfang befugt zu sein.
Dieser Tatbestand greift, bevor geangelt wurde. Die montierte Rute mit Köder auf dem Weg zum Ufer eines Gewässers, für das keine Karte vorliegt, genügt. Weil das Gesetz hier keinen eigenen Höchstbetrag nennt, gilt der allgemeine Rahmen des § 17 Abs. 1 OWiG mit bis zu 1.000 €.
Wann aus dem Bußgeld eine Straftat wird
Die Grenze verläuft bei der Erlaubnis des Fischereiberechtigten. Fischwilderei nach § 293 StGB trifft, wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet. Die Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Der Versuch ist strafbar.
Damit stehen zwei Fälle nebeneinander, die am Wasser fast gleich aussehen:
- Du hast eine gültige Angelkarte für den See, aber Fischereischein und Abgabennachweis liegen im Auto. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 3.
- Du hast alle staatlichen Papiere, aber keine Angelkarte für genau dieses Gewässer. Das ist eine Straftat nach § 293 StGB.
Der zweite Fall landet im Bundeszentralregister. Der erste kostet Geld.
Was der Fischereiaufseher darf
Die Kontrollrechte sind in Bayern weit gefasst. Nach Art. 61 Abs. 2 kann der Fischereiaufseher die Feststellung der Identität verlangen, die Aushändigung von Fischereischein, Erlaubnisschein und Abgabennachweis anordnen sowie mitgeführte Fanggeräte, gefangene Fische und Behältnisse besichtigen, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können. Der Setzkescher im Wasser und die Kühlbox am Platz gehören dazu.
Art. 61 Abs. 3 erlaubt zusätzlich eine Platzverweisung und die Sicherstellung gefälschter, verfälschter oder ungültiger Papiere sowie von Fischen und anderen Sachen. Wer sich dem widersetzt, erfüllt mit Art. 66 Abs. 1 Nr. 10 einen eigenen Tatbestand, unabhängig davon, wie der ursprüngliche Fall ausgeht.
Vom Boot aus kommt Art. 61 Abs. 5 dazu: Wer sein Fahrzeug auf Anordnung nicht sofort anhält, den Aufseher nicht an Bord holt oder die Weiterfahrt aufnimmt, handelt nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 11 ordnungswidrig.
Kinder und Jugendliche
Bayern staffelt den Zugang über drei Altersgrenzen, und die mittlere überrascht regelmäßig.
- Ab 7 Jahren dürfen Kinder den Fischfang ausüben, nach Art. 47 Abs. 2 allerdings nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins. Diese Bindung gilt bis zur Volljährigkeit.
- Ab 12 Jahren ist die Teilnahme an der Fischerprüfung möglich (Art. 48 Satz 2). Zuständig für Vorbereitung und Abnahme ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
- Ab 14 Jahren erhält man mit bestandener Prüfung den Fischereischein auf Lebenszeit (Art. 47 Abs. 3).
Die Prüfung selbst verlangt nach Art. 48 ausreichende Kenntnisse in Fischkunde, Gewässerkunde, Schutz und Pflege der Fischgewässer samt Fischhege, Fanggeräten und fischereilicher Praxis einschließlich der Behandlung gefangener Fische sowie in den einschlägigen Rechtsvorschriften.
Der Sonderfall Urlaubs-Fischereischein
Art. 47 Abs. 1 nennt neben dem Schein auf Lebenszeit eine zweite Form: den Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung. Dahinter steht der bayerische Urlauber- oder Touristenfischereischein, ausgestaltet in § 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes.
Er richtet sich an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und hier keinen Wohnsitz unterhalten. Der Schein gilt ein Jahr, innerhalb dessen bis zu drei selbst gewählte Zeiträume von zusammen höchstens drei Monaten eingetragen werden. Wer in Bayern oder anderswo in Deutschland wohnt, kommt über diesen Weg nicht an einen Schein. Für Einheimische führt der Weg über die Fischerprüfung.
Nach dem Verstoß: die Sperrfrist
Ein Bußgeldbescheid ist selten das Ende der Geschichte. Art. 49 Abs. 1 erlaubt es, den Fischereischein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind.
Wird die Erteilung wegen eines solchen Eignungsmangels zurückgenommen oder widerrufen, besteht nach Art. 49 Abs. 2 kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. Die Behörde kann zusätzlich eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren und Auflagen für die Wiedererteilung festsetzen. Damit wiegt die Nebenfolge oft schwerer als der Bescheid selbst.
Was du konkret dabeihaben solltest
- Fischereischein, auf deine Person ausgestellt und gültig.
- Nachweis über die Fischereiabgabe für den laufenden Zeitraum.
- Erlaubnisschein für genau das Gewässer, an dem du stehst, mit gültiger Laufzeit.
- Kenntnis der Schonzeiten und Mindestmaße, die in Bayern über die Ausführungsverordnung geregelt sind und im Ratgeber Schonzeiten in Bayern zusammenstehen.
Ein vierter Punkt gehört dazu, auch wenn er auf keinem Papier steht: die Regeln des Bewirtschafters. Rutenzahl, Nachtangelverbot und Entnahmefenster stehen in der Gewässerordnung und sind über den Erlaubnisschein bindend. Wie viele Ruten die Länder erlauben, zeigt der Ratgeber Wo darf man mit 3 Ruten angeln?.
Fazit: Bayern kennt keine Abkürzung
Die bayerische Rechtslage ist unter den Landesfischereigesetzen eine der klarsten, weil sie an einem einzigen Merkmal hängt: der Fangweise. Wer die Handangel benutzt, braucht den Fischereischein, den Abgabennachweis und die Karte, und daran ändern weder der private Weiher noch der eingezäunte Teich etwas.
Der billige Fehler ist der vergessene Schein bei vorhandener Karte. Er bleibt eine Ordnungswidrigkeit im Rahmen des Art. 66. Der teure Fehler ist die fehlende Karte, weil er über § 293 StGB im Strafrecht endet und über Art. 49 zusätzlich den Schein für bis zu fünf Jahre kosten kann. Wer neu einsteigt, findet den Weg zur Prüfung im Ratgeber Braucht man einen Angelschein?.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Strafe fürs Angeln ohne Angelschein in Bayern?
Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 7.500 € und ist damit höher als in den meisten Bundesländern. Art. 66 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Fischereigesetzes erfasst, wer bei der Ausübung des Fischfangs den gültigen Fischereischein oder den Nachweis über die Fischereiabgabe nicht zur Prüfung aushändigt. Fehlt zusätzlich die Erlaubnis des Fischereiberechtigten, wird daraus Fischwilderei nach § 293 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Gibt es in Bayern eine Ausnahme von der Fischereischeinpflicht?
Für Angler praktisch nicht. Art. 46 Abs. 2 BayFiG befreit ausschließlich Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel fischen, also etwa als Helfer eines Scheininhabers oder in geschlossenen Gewässern. Da Angeln immer Handangel ist, greift die Ausnahme beim Angeln nie, auch am privaten Weiher und am kommerziellen Forellenteich.
Braucht man in Bayern am Forellenteich einen Angelschein?
Ja, ausnahmslos. Die Befreiung in Art. 46 Abs. 2 BayFiG hängt an der Fangweise und nicht am Gewässer. Weil am Forellenteich mit der Handangel geangelt wird, bleibt die Scheinpflicht bestehen, unabhängig davon, ob der Teich geschlossen, privat oder gewerblich bewirtschaftet ist.
Welche Papiere muss ich in Bayern beim Angeln dabeihaben?
Drei. Nach Art. 46 Abs. 1 BayFiG den auf deine Person ausgestellten gültigen Fischereischein und den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe, dazu nach Art. 26 den Erlaubnisschein für das Gewässer. Alle drei sind auf Verlangen den Polizeibeamten, Fischereiaufsehern, Fischereiberechtigten und Fischereipächtern auszuhändigen.
Ist schon das Mitführen der Angel in Bayern strafbar?
Es ist eine Ordnungswidrigkeit. Nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 BayFiG handelt ordnungswidrig, wer ein gebrauchsfertiges Fanggerät auf einem Fischwasser, in oder an einem Wasserfahrzeug oder außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe eines Fischwassers mit sich führt, ohne dort zum Fischfang befugt zu sein. Die montierte Rute am Ufer genügt also, ein Wurf ist dafür nicht nötig.
Ab welchem Alter darf man in Bayern angeln?
Zur Fischerprüfung zugelassen wird, wer das zwölfte Lebensjahr vollendet hat (Art. 48 Satz 2 BayFiG). Den Fischereischein auf Lebenszeit erhält man ab 14 Jahren mit bestandener Prüfung. Zwischen dem vollendeten siebten und dem 18. Lebensjahr ist die Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers zulässig.
Kann die Angelausrüstung in Bayern eingezogen werden?
Ja, bei einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit. Art. 66 Abs. 4 BayFiG erlaubt die Einziehung von Gegenständen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und von Gegenständen, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Rute, Rolle und Zubehör fallen darunter.
Was ist die bayerische Fischereiabgabe?
Eine Landesabgabe nach Art. 50 BayFiG, die jeder entrichten muss, der die Fischerei ausüben will. Der Nachweis über die Entrichtung ist beim Angeln mitzuführen und gehört zu den Papieren, deren Fehlen Art. 66 Abs. 1 Nr. 3 unter Bußgeld stellt. Bei Erhebung als Einmalbetrag für die gesamte Lebenszeit darf sie insgesamt höchstens 400 € betragen.
Verliere ich nach einem Verstoß meinen Fischereischein?
Das ist möglich. Nach Art. 49 Abs. 1 BayFiG kann der Fischereischein Personen versagt werden, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind. Wird die Erteilung wegen eines Eignungsmangels zurückgenommen oder widerrufen, kann die Behörde nach Art. 49 Abs. 2 eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren für die Wiedererteilung festsetzen.