Angeln ohne Angelschein in Sachsen: Strafe und Ausnahmen

In Sachsen drohen bis zu 5.000 € Bußgeld, an Schonbezirken bis 25.000 €. Wo das Angeln ohne Fischereischein trotzdem legal ist und wann § 293 StGB greift.

Grundlagen Veröffentlicht am 7 Min. Lesezeit

Sachsen ist eines der wenigen Bundesländer, in denen „Angeln ohne Fischereischein” ein amtlich geregeltes Verfahren ist statt einer Ordnungswidrigkeit. Diese Ausnahme hat allerdings enge Bedingungen, und außerhalb davon greift ein Bußgeldkatalog, dessen Spitzenwert bei 25.000 € liegt. Dieser Ratgeber trennt die legale Ausnahme von den drei Fehlern, die teuer werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bußgeldrahmen: bis zu 5.000 € nach § 35 Abs. 2 Sächsisches Fischereigesetz, für Verstöße gegen Schonbezirke und Fischwechsel bis zu 25.000 €.
  • Legale Ausnahme: an bewirtschafteten Anlagen ist die Handangel ohne Fischereischein zulässig, wenn der Betreiber unterweist, beaufsichtigt und die Anlage vorher angezeigt hat (§ 3 Abs. 3).
  • Ohne Erlaubnisschein greift Fischwilderei nach § 293 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
  • Einen Touristenschein für Inländer gibt es nicht: Der Gastfischereischein steht nur Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands offen.
  • Keine Fischereiabgabe: Sachsen erhebt sie seit 2012 nicht mehr.

Die Grundregel: Besitzen, mitführen, vorzeigen

§ 20 Abs. 1 des Sächsischen Fischereigesetzes verlangt drei Dinge auf einmal: Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen, diesen bei sich führen und ihn auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzeigen.

Wer seinen Hauptwohnsitz in Sachsen hat, braucht dafür einen Schein der sächsischen Fischereibehörde. Beim Zuzug aus einem anderen Bundesland gilt eine praktische Regel: Nach § 20 Abs. 1 Satz 3 bleiben die dort ausgestellten Fischereischeine im bisherigen Umfang gültig, ein Umtausch ist also nicht nötig.

Dazu kommt der Erlaubnisschein. § 19 Abs. 1 erlaubt dem Fischereiausübungsberechtigten den Abschluss eines Erlaubnisvertrags ausdrücklich nur mit Personen, die einen gültigen Fischereischein besitzen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ist der Erlaubnisschein beim Angeln mitzuführen und vorzuzeigen.

Die sächsische Ausnahme: der registrierte Angelteich

Hier unterscheidet sich Sachsen von fast allen anderen Ländern. § 3 Abs. 3 SächsFischG in Verbindung mit § 5 der Sächsischen Fischereiverordnung erlaubt den Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen ohne Fischereischein, wenn der Anlagenbetreiber Personen ohne Fischereischein

  1. über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung unterweist und während des Fischfangs beaufsichtigt oder
  2. einen Inhaber eines Fischereischeins nach § 20 mit diesen Aufgaben beauftragt.

Der zweite Weg hat eine Einschränkung: Fischereischeine anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt wurden, genügen dafür nicht.

Ablaufkette in fünf Gliedern, die zeigt, wann das Angeln ohne Fischereischein an einer sächsischen bewirtschafteten Anlage legal ist. Erstes Glied: der Anlagenbetreiber zeigt das Vorhaben mindestens einen Monat vorher bei der Fischereibehörde an. Zweites Glied: er legt ein Informationsblatt über den sachkundigen Umgang mit gefangenen Fischen und deren waidgerechte Betäubung und Tötung bei. Drittes Glied: die Fischereibehörde prüft und vergibt eine Registriernummer. Viertes Glied: der Betreiber unterweist die Gäste und beaufsichtigt sie während des Fischfangs oder beauftragt dafür einen Inhaber eines Fischereischeins. Fünftes Glied: erst dann darf der Gast mit der Handangel ohne eigenen Fischereischein angeln. Ein abzweigender Pfeil unterhalb der Kette zeigt, dass ein fehlendes Glied nach Paragraf 35 Absatz 1 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit des Betreibers mit Geldbuße bis 5.000 Euro auslöst
Die Ausnahme hängt am Betreiber. Fehlt ein Glied der Kette, trifft das Bußgeld ihn und der Gast steht ohne Berechtigung am Wasser.

Damit die Anlage so betrieben werden darf, hat der Betreiber sie der Fischereibehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen und dabei darzulegen, welche Maßnahmen einen sachkundigen Umgang mit gefangenen Fischen und deren Tötung gewährleisten. Nach Prüfung erhält er eine Registriernummer. Das Fischereiportal des Freistaates Sachsen stellt dafür Vorlagen bereit.

Der Hintergrund ist das Tierschutzrecht. Nach § 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Fische sind Wirbeltiere, und mit der Angel gefangene Fische sind sofort nach dem Anlanden waidgerecht zu betäuben und zu töten. Die Unterweisung durch den Betreiber ersetzt an dieser Stelle die Sachkunde, die sonst über die Fischereiprüfung nachgewiesen wird.

Für dich als Gast heißt das: Frag nach der Registrierung. Ohne die Anzeige bei der Behörde ist die Anlage nicht befugt, dich ohne Schein angeln zu lassen, und der Betreiber handelt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 selbst ordnungswidrig.

Der Bußgeldkatalog: 5.000 € und die 25.000-€-Spitze

§ 35 Abs. 1 zählt 26 Tatbestände auf. Diese vier treffen Angler direkt:

TatbestandFundstelleRahmen
Fischfang ohne gültigen Fischereischein mitzuführen oder ihn nicht vorzuzeigen§ 35 Abs. 1 Nr. 12bis 5.000 €
Fischerei ohne Erlaubnisschein bei sich oder ihn nicht vorzeigen§ 35 Abs. 1 Nr. 11bis 5.000 €
Jugendfischereischein ohne Begleitung eines volljährigen Scheininhabers genutzt§ 35 Abs. 1 Nr. 13bis 5.000 €
Papiere, Fanggeräte, Fische oder Fischbehälter der Kontrolle nicht vorgezeigt§ 35 Abs. 1 Nr. 24bis 5.000 €

Die Staffelung in § 35 Abs. 2 ist der eigentliche Ausreißer: Für die Fälle der Nummern 16 bis 22 gilt eine Geldbuße bis zu 25.000 €, im Übrigen bis zu 5.000 €. Hinter diesen Nummern stehen Verstöße gegen eine Schonbezirkserklärung nach § 25 Abs. 2 und die Vorschriften zum Fischwechsel nach § 28. Wer also in einem ausgewiesenen Schonbezirk die Rute auswirft, bewegt sich in einem Rahmen, der das Fünffache des üblichen beträgt.

Dazu kommt § 35 Abs. 3: Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit benutzt wurden, können eingezogen werden, mit Verweis auf § 23 OWiG. Bei einer hochwertigen Kombo übersteigt dieser Teil das Bußgeld schnell.

Wann es zur Straftat wird

Wie überall in Deutschland verläuft die Grenze bei der Erlaubnis des Berechtigten. Fischwilderei nach § 293 StGB trifft, wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt. Die Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, der Versuch ist strafbar.

Der Unterschied zum Ordnungswidrigkeitenrecht ist am Wasser oft nur ein Zettel. Wer die Angelkarte des Vereins hat und den Fischereischein zu Hause vergisst, begeht einen Formverstoß nach § 35 Abs. 1 Nr. 12. Wer ohne Karte an demselben Gewässer sitzt, begeht eine Straftat.

Die Nebenfolge: fünf Jahre keine Wiedererteilung

Eine Verurteilung wirkt in Sachsen deutlich länger nach als der Bußgeldbescheid. § 23 Abs. 1 schreibt vor, dass der Fischereischein Personen zu versagen ist, die rechtskräftig verurteilt wurden wegen

Die Formulierung lässt der Behörde keinen Spielraum. Wer wegen einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße in diesen Bereichen auffällt, dem kann der Schein versagt werden. In beiden Fällen endet die Sperre erst, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße erlassen oder vollstreckt wurde oder die Vollstreckung verjährt ist.

Wer kontrolliert, und was er darf

Die Fischereiaufsicht darf nach § 32 Abs. 3 die Identität feststellen sowie Fischereischein, Erlaubnisschein und sonstige Dokumente sehen. Sie darf außerdem die mitgeführten Sachen, Fanggeräte, Fische, Fischnährtiere und Fischbehälter zur Kontrolle vorzeigen lassen. Der Setzkescher im Wasser gehört ebenso dazu wie die Tasche am Platz.

Wer diese Kontrolle verweigert, erfüllt mit § 35 Abs. 1 Nr. 24 einen eigenen Tatbestand, unabhängig davon, ob die Papiere existieren. Vom Boot aus kommt § 32 Abs. 4 hinzu: Der Führer eines Wasserfahrzeugs, von dem aus gefischt wird, muss den Anordnungen der Fischereiaufseher Folge leisten.

Kinder, Jugendliche und Gäste aus dem Ausland

Sachsen kennt vier Wege ans Wasser, und drei davon führen an der Fischereiprüfung vorbei.

Der letzte Punkt räumt mit einem verbreiteten Irrtum auf: Einen Urlauberfischereischein für Gäste aus anderen Bundesländern gibt es in Sachsen nicht. Wer aus Bayern oder Thüringen zum Angeln kommt, braucht seinen eigenen Fischereischein oder eine registrierte Anlage. Das benachbarte Sachsen-Anhalt senkt die Hürde stattdessen über einen eigenen Friedfischfischereischein.

Was der Weg zum Schein in Sachsen kostet

Wer regelmäßig in Sachsen angeln will, kommt an der Fischereiprüfung nicht vorbei. Der finanzielle Aufwand ist überschaubar, weil das Land auf die laufende Fischereiabgabe verzichtet. Die Einzelposten, den Fragenkatalog und den Prüfungsablauf behandelt der Ratgeber Angelschein Sachsen: Prüfungsfragen und Kosten.

Fazit: eine echte Ausnahme und ein teurer Rand

Sachsen bietet Einsteigern mehr Spielraum als die meisten Länder. Am registrierten Angelteich ist die Handangel ohne Fischereischein zulässig, solange der Betreiber unterweist und beaufsichtigt. Diese Tür steht offen, sie hängt aber vollständig an der Sorgfalt des Betreibers.

Außerhalb davon bleibt es streng. Der übliche Rahmen von 5.000 € entspricht dem Bundesdurchschnitt, die 25.000 € für Schonbezirke und Fischwechsel sind bundesweit eine Ansage, und die Fünfjahressperre des § 23 wirkt länger als jeder Bescheid. Wie andere Länder dieselbe Frage lösen, zeigt der Vergleich mit Angeln ohne Angelschein in Brandenburg.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Strafe fürs Angeln ohne Angelschein in Sachsen?

Ordnungswidrigkeiten nach dem Sächsischen Fischereigesetz können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 35 Abs. 2). Für Verstöße gegen eine Schonbezirkserklärung und gegen die Vorschriften zum Fischwechsel liegt der Rahmen bei bis zu 25.000 €. Fehlt die Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten, wird daraus Fischwilderei nach § 293 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Darf man in Sachsen ohne Fischereischein angeln?

An bewirtschafteten Anlagen ja. Nach § 3 Abs. 3 SächsFischG bedarf es abweichend von § 20 für den Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen keines Fischereischeins, wenn der Anlagenbetreiber die Personen ohne Schein über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung unterweist und während des Fischfangs beaufsichtigt. Der Betreiber muss das der Fischereibehörde mindestens einen Monat vorher anzeigen.

Gibt es in Sachsen einen Touristenfischereischein?

Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland nicht. § 22 Abs. 3 SächsFischG erlaubt einen Gastfischereischein ohne Fischereiprüfung ausschließlich Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes haben. Wer in Deutschland wohnt, braucht die Fischereiprüfung oder muss auf eine registrierte bewirtschaftete Anlage ausweichen.

Welche Papiere muss ich in Sachsen beim Angeln dabeihaben?

Zwei. Den gültigen Fischereischein nach § 20 Abs. 1 und den Erlaubnisschein nach § 19 Abs. 2 Satz 2. Beide sind auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzuzeigen. Das Fehlen des jeweiligen Papiers erfüllt einen eigenen Bußgeldtatbestand, § 35 Abs. 1 Nr. 12 für den Fischereischein und Nr. 11 für den Erlaubnisschein.

Kostet der Fischereischein in Sachsen eine Fischereiabgabe?

Nein. Eine laufende Fischereiabgabe erhebt Sachsen nicht mehr; § 34 Abs. 2 SächsFischG regelt nur noch die Verwendung der am 30. Juni 2012 vorhandenen Mittel. Damit entfällt in Sachsen ein Kostenblock, den Länder wie Bayern oder Sachsen-Anhalt weiterhin erheben.

Ab welchem Alter braucht man in Sachsen einen Angelschein?

Der reguläre Fischereischein wird nach § 21 Abs. 1 ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erteilt und setzt die Sachkunde voraus. Von 9 bis 16 Jahren gibt es den Jugendfischereischein ohne Fischereiprüfung (§ 22 Abs. 1). Ganz ohne Schein dürfen unter 16-Jährige fischen, wenn sie an einer Veranstaltung eines Anglervereins teilnehmen und von sachkundigen Vertretern beaufsichtigt werden (§ 20 Abs. 3).

Darf mein Kind mit dem Jugendfischereischein allein angeln?

Grundsätzlich nur in Begleitung. § 22 Abs. 1 Satz 2 verlangt, dass Inhaber eines Jugendfischereischeins die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben. Eine Ausnahme gilt für Kinder, die seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Anglerverein sind. Der Jugendfischereischein wird mit Vollendung des 16. Lebensjahres ungültig.

Kann die Angelausrüstung in Sachsen eingezogen werden?

Ja. Nach § 35 Abs. 3 SächsFischG können Fischereigeräte und Fangmittel eingezogen werden, die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung. Eingezogene Geräte werden nach Rechtskraft beseitigt, wenn Rückgabe oder Verwertung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Bekomme ich nach einer Verurteilung noch einen Fischereischein?

Fünf Jahre lang in der Regel nicht. § 23 Abs. 1 SächsFischG schreibt vor, dass der Fischereischein Personen zu versagen ist, die unter anderem wegen Fischwilderei oder wegen Fälschung eines Fischereischeins rechtskräftig verurteilt wurden. Die Sperre endet, wenn seit Erlass, Vollstreckung oder Verjährung der Strafe fünf Jahre verstrichen sind.

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