Das Wichtigste in Kürze
- Kurzantwort: Angeln ohne Fischereischein ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldrahmen liegt je nach Bundesland zwischen 5.000 € und 75.000 €.
- Ohne Angelkarte wird es eine Straftat: Fischwilderei nach § 293 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in allen 16 Ländern gleich.
- Spitzenreiter: Mecklenburg-Vorpommern mit bis zu 75.000 €, Brandenburg mit 50.000 € und Schleswig-Holstein mit 25.000 €. Neun Länder bleiben bei 5.000 €.
- Rahmen und Praxis: Die Beträge sind Obergrenzen. Bei Fahrlässigkeit halbieren sie sich nach § 17 OWiG, die Behörde setzt die Höhe im Einzelfall fest.
- Nebenfolgen: Rute, Rolle und Fang können eingezogen werden, nach Fischwilderei verweigern mehrere Länder den Fischereischein für Jahre.
Zwei Papiere, zwei Rechtsgebiete
Wer in Deutschland angelt, braucht in der Regel zwei verschiedene Erlaubnisse. Welche davon fehlt, entscheidet, ob du ein Bußgeld oder eine Strafanzeige bekommst.
| Papier | Wer es ausstellt | Wenn es fehlt |
|---|---|---|
| Fischereischein mit Nachweis der Fischereiabgabe | Behörde des Bundeslandes | Ordnungswidrigkeit nach Landesfischereigesetz |
| Angelkarte (Erlaubnisschein) | Verein, Verband, Pächter oder Eigentümer des Gewässers | Fischwilderei nach § 293 StGB, Straftat |
Der Fischereischein ist die staatliche Erlaubnis, überhaupt zu fischen. Er beruht in den meisten Ländern auf der Fischerprüfung. Die Angelkarte ist die Erlaubnis dessen, dem das Fischereirecht am Gewässer gehört. Sie ist privatrechtlich und gilt für eine bestimmte Strecke oder einen bestimmten See.
Beide Ebenen sind unabhängig voneinander. Der Fischereischein ersetzt keine Angelkarte, und die Angelkarte ersetzt keinen Schein. Welche Wege ohne Prüfung trotzdem legal ans Wasser führen, etwa über den Touristenfischereischein oder den Forellensee, sortiert der Ratgeber Braucht man einen Angelschein?.
Der Bußgeldrahmen in allen 16 Bundesländern
Fischerei ist Ländersache. Jedes Landesfischereigesetz enthält eine eigene Bußgeldvorschrift mit einem eigenen Höchstbetrag. Er gilt jeweils für alle Ordnungswidrigkeiten des Gesetzes, vom vergessenen Schein bis zum Fischen im Schonbezirk.

| Bundesland | Bußgeld bis | Vorschrift |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 5.000 € | § 51 Fischereigesetz |
| Bayern | 7.500 € | Art. 66 Bayerisches Fischereigesetz |
| Berlin | 5.000 € | § 13 Landesfischereischeingesetz |
| Brandenburg | 50.000 € | § 40 Brandenburgisches Fischereigesetz |
| Bremen | 5.000 € | § 41 Bremisches Fischereigesetz |
| Hamburg | 10.000 € | § 23 Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz |
| Hessen | 10.000 € | § 53 Hessisches Fischereigesetz |
| Mecklenburg-Vorpommern | 75.000 € | § 26 Landesfischereigesetz |
| Niedersachsen | 5.000 € | § 62 Niedersächsisches Fischereigesetz |
| Nordrhein-Westfalen | 5.000 € | § 55 Landesfischereigesetz |
| Rheinland-Pfalz | 10.000 € | § 62 Landesfischereigesetz |
| Saarland | 5.000 € | § 52 Saarländisches Fischereigesetz |
| Sachsen | 5.000 €, Schonbezirke 25.000 € | § 35 Sächsisches Fischereigesetz |
| Sachsen-Anhalt | 5.000 € | § 53 Fischereigesetz |
| Schleswig-Holstein | 25.000 € | § 46 Landesfischereigesetz |
| Thüringen | 5.000 € | Thüringer Fischereigesetz |
Drei Besonderheiten fallen auf. Rheinland-Pfalz hat seinen Rahmen mit der Gesetzesänderung vom Februar 2026 von 5.000 auf 10.000 € verdoppelt. Hessen nennt in § 53 Abs. 2 neben der Geldbuße ausdrücklich den Entzug des Fischereischeins als Folge. Und Sachsen staffelt: Wer in einem ausgewiesenen Schonbezirk fischt, riskiert bis zu 25.000 €.
Die Werte stammen aus den Gesetzestexten. Für Thüringen nennen das Merkblatt einer Verwaltungsgemeinschaft und der Anglerverband Jena 5.000 €, den aktuellen Gesetzestext stellt das Land nicht frei lesbar bereit.
Was ein Bußgeld im Einzelfall kostet
Der Höchstbetrag sagt wenig darüber, was am Ende im Bescheid steht. Drei Regeln aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bestimmen die Höhe:
- Fahrlässigkeit halbiert den Rahmen. Nach § 17 Abs. 2 OWiG kann fahrlässiges Handeln höchstens mit der Hälfte des Höchstbetrags geahndet werden. Wer seinen Schein vergessen hat, handelt in der Regel fahrlässig.
- Die Umstände zählen. § 17 Abs. 3 OWiG nennt die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, den Vorwurf gegen den Täter und seine wirtschaftlichen Verhältnisse als Maßstab.
- Kleine Fälle enden mit einer Verwarnung. Bei geringfügigen Verstößen kann die Behörde nach § 56 OWiG ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 € erheben. Wer zahlt, bekommt keinen Bußgeldbescheid.
Feste Regelsätze für einzelne Verstöße veröffentlichen die meisten Länder nicht. Die Fischereibehörde entscheidet nach Lage des Falls. In der Praxis liegt zwischen dem vergessenen Schein eines Vereinsmitglieds und dem Angler, der nie eine Prüfung abgelegt hat, ein großer Unterschied.
Schein vergessen, ungültig oder nie gemacht
Hinter „ohne Angelschein“ stecken drei Situationen, die rechtlich verschieden schwer wiegen.
1. Der Schein liegt zu Hause. Alle Landesgesetze verlangen, den Fischereischein beim Angeln mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Wer ihn vergisst, begeht eine Ordnungswidrigkeit, auch wenn der Schein gültig ist. Kannst du ihn nachträglich vorlegen, spricht viel für eine Verwarnung.
2. Der Schein ist ungültig, weil die Abgabe fehlt. In mehreren Ländern gilt der Schein nur zusammen mit der bezahlten Fischereiabgabe, etwa in Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Ist die Jahresmarke nicht geklebt, stehst du rechtlich da wie jemand ohne Schein. Wie das mit der Laufzeit zusammenhängt, zeigt der Ratgeber Angelschein: wie lange gültig?.
3. Es gibt gar keinen Schein. Wer ohne bestandene Prüfung und ohne prüfungsfreien Ersatzschein angelt, handelt vorsätzlich. Dann gilt der volle Rahmen, und die Behörde wird die Ausrüstung eher einziehen.
Schon die montierte Rute kann genügen. Mecklenburg-Vorpommern wertet nach § 11 Abs. 4 seines Landesfischereigesetzes das Mitführen fangbereiter Geräte am Gewässer als Ausübung der Fischerei. Bayern stellt das gebrauchsfertige Fanggerät in Gewässernähe ohne Befugnis in Art. 66 Abs. 2 eigens unter Bußgeld.
Ohne Angelkarte: Fischwilderei nach § 293 StGB
Sobald die Erlaubnis des Fischereiberechtigten fehlt, verlässt du das Landesrecht. § 293 StGB bestraft, wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt oder sich eine Sache aneignet, die dem Fischereirecht unterliegt. Die Strafe lautet Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Für die Strafbarkeit braucht es keinen Fang. Schon das Fischen selbst erfüllt den Tatbestand, also das Auswerfen der Angel an einem fremden Gewässer. Den bloßen Versuch stellt § 293 nicht unter Strafe, praktisch spielt das kaum eine Rolle, weil der Tatbestand so früh greift.
Drei Punkte, die zur Strafe gehören:
- Strafantrag: Nach § 294 StGB wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn ein Angehöriger sie begangen hat oder wenn der Täter am Tatort in beschränktem Umfang fischen durfte. Das betrifft etwa Vereinsmitglieder, die eine Auflage ihrer Karte überschreiten. In allen anderen Fällen ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen.
- Geldstrafe in Tagessätzen: Die Geldstrafe bemisst sich nach dem Einkommen. Eine erste Verurteilung bis 90 Tagessätze erscheint nach § 32 Bundeszentralregistergesetz nicht im Führungszeugnis, im Register steht sie trotzdem.
- Einstellung möglich: Bei geringer Schuld kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage einstellen. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Wie eng Behörden die Grenze ziehen, zeigt Berlin. Das dortige Fischereiamt wertet auch das Missachten der Kartenauflagen als Fischwilderei, etwa eine dritte Rute bei einer Karte für zwei Handangeln.
Sonderfall Privatteich: Diebstahl statt Fischwilderei
An Fischteichen, Zuchtanlagen und anderen geschlossenen Privatgewässern greift ein anderer Paragraph. Fische in solchen Gewässern sind nach § 960 Abs. 1 BGB nicht herrenlos, sie gehören dem Eigentümer. Wer sie ohne Erlaubnis fängt, nimmt fremdes Eigentum weg.
Das ist Diebstahl nach § 242 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren, also deutlich mehr als bei der Fischwilderei. Der Unterschied liegt im Gewässer. In Flüssen und offenen Seen sind die Fische herrenlos, bis jemand sie rechtmäßig fängt. Dort schützt § 293 das Recht, sie zu fangen.
Nebenfolgen: Ausrüstung und Fischereischein
Das Bußgeld ist oft der kleinere Teil der Rechnung.
Einziehung. Fast alle Landesgesetze erlauben, die Gegenstände einzuziehen, die bei der Ordnungswidrigkeit benutzt wurden, etwa § 55 Abs. 4 in Nordrhein-Westfalen, § 23 Abs. 3 in Hamburg und § 46 Abs. 3 in Schleswig-Holstein. Bei Fischwilderei regelt das § 295 StGB für Fischereigeräte und andere mitgeführte Sachen. Eine Rute mit Rolle für einige hundert Euro übersteigt das Bußgeld schnell.
Fischereischein. Wer wegen Fischwilderei verurteilt wurde, bekommt in mehreren Ländern für einige Jahre keinen Schein. Sachsen versagt ihn nach § 23 des Sächsischen Fischereigesetzes für fünf Jahre, Bayern kennt eine vergleichbare Sperre bis zu fünf Jahren. Mecklenburg-Vorpommern lässt Antragsteller schriftlich erklären, ob sie wegen Verstößen gegen Fischerei-, Tierschutz- oder Naturschutzrecht verurteilt wurden. Hessen geht am weitesten und erlaubt den Entzug schon im Bußgeldverfahren.
Platzverweis und Kontrolle. Die Fischereiaufsicht darf Personalien, Papiere, Geräte und Fang kontrollieren. Wer die Angaben verweigert, begeht nach § 111 OWiG eine eigene Ordnungswidrigkeit mit bis zu 1.000 € Bußgeld. Viele Landesgesetze haben dafür zusätzlich eigene Tatbestände.
Legal ans Wasser ohne Prüfung
Wer keinen Fischereischein hat, muss nicht auf das Angeln verzichten. Mehrere Länder öffnen prüfungsfreie Wege, für die du weder Bußgeld noch Strafe riskierst:
| Weg | Wo | Was du brauchst |
|---|---|---|
| Touristen- bzw. Urlauberfischereischein | Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein | befristeter Schein für 28 Tage plus Angelkarte |
| Vierteljahresfischereischein | Thüringen | Schein für drei Monate, einmal je Kalenderjahr, plus Angelkarte |
| Friedfischangel | Brandenburg | Fischereiabgabe plus Angelkarte |
| Angeln ohne staatlichen Schein | Niedersachsen | Angelkarte des Berechtigten |
| Forellensee | je nach Land | Tageskarte des Betreibers, in manchen Ländern ohne Schein |
| Kinder | je nach Land | Jugendfischereischein ohne Prüfung oder Begleitung durch eine Person mit gültigem Schein |
Die Angelkarte des Gewässers gehört auf jedem dieser Wege dazu. Genau sie trennt den legalen Gastangler vom Fischwilderer.
Fazit: Teuer wird es bei der Angelkarte
Der vergessene Fischereischein ist ärgerlich, endet aber meist mit einer Verwarnung oder einem überschaubaren Bußgeld. Riskant wird es, wenn du ohne Angelkarte am Wasser stehst. Dann ermittelt die Staatsanwaltschaft, die Ausrüstung ist in Gefahr, und eine Verurteilung kann dir den Fischereischein für Jahre versperren. Steck vor jedem Angeltag drei Dinge ein: den Schein, den Nachweis der Fischereiabgabe und die Karte für genau die Strecke, an der du stehst. Wer noch keinen Schein hat, kauft sich im Urlaub einen Touristenschein oder geht an den Forellensee, bis die Prüfung bestanden ist.
Häufige Fragen
Was kostet Angeln ohne Angelschein?
Fehlt nur der staatliche Fischereischein, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Der gesetzliche Höchstbetrag liegt in neun Ländern bei 5.000 €, in Bayern bei 7.500 €, in Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz bei 10.000 €, in Schleswig-Holstein bei 25.000 €, in Brandenburg bei 50.000 € und in Mecklenburg-Vorpommern bei 75.000 €. Bei Fahrlässigkeit halbiert sich die Obergrenze nach § 17 OWiG. Feste Beträge für den Einzelfall veröffentlichen die meisten Länder nicht.
Ist Angeln ohne Angelschein eine Straftat?
Das hängt davon ab, welches Papier fehlt. Ohne Fischereischein, aber mit Angelkarte des Gewässers bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit nach Landesrecht. Fehlt die Erlaubnis des Fischereiberechtigten, also die Angelkarte, ist das Fischwilderei nach § 293 StGB und damit eine Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Was passiert, wenn ich meinen Angelschein vergessen habe?
Alle Landesgesetze verlangen, den Fischereischein beim Angeln mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Wer ihn zu Hause liegen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, auch wenn der Schein gültig ist. Kannst du den Schein nachträglich vorlegen, ist eine Verwarnung möglich. Für geringfügige Fälle sieht § 56 OWiG ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 € vor.
Kommt Fischwilderei ins Führungszeugnis?
Eine erste Verurteilung zu einer Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wird nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 des Bundeszentralregistergesetzes nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, solange keine weitere Eintragung im Register steht. Im Bundeszentralregister selbst ist sie trotzdem vermerkt. Fischereibehörden können die Verurteilung bei der Erteilung des Fischereischeins berücksichtigen.
Darf die Fischereiaufsicht meine Angel einziehen?
Einziehen darf erst die Behörde oder das Gericht. Die Fischereiaufsicht kann Gerät und Fang in vielen Ländern vorher sicherstellen. Bei Fischwilderei erlaubt § 295 StGB die Einziehung von Fischereigeräten, die der Täter dabeihatte. Die Landesfischereigesetze erlauben die Einziehung auch bei Ordnungswidrigkeiten, etwa § 55 Abs. 4 in Nordrhein-Westfalen oder § 23 Abs. 3 in Hamburg.
Ist unerlaubtes Angeln im Privatteich auch Fischwilderei?
Nein, dort greift meist der Diebstahl. Fische in Teichen und anderen geschlossenen Privatgewässern sind nach § 960 BGB nicht herrenlos, sie gehören dem Eigentümer. Wer sie ohne Erlaubnis fängt, nimmt fremdes Eigentum weg. Das ist Diebstahl nach § 242 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren.
Kann man den Fischereischein nach Fischwilderei verlieren?
Ja. Mehrere Länder versagen den Schein nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Fischwilderei für einige Jahre, Sachsen etwa für fünf Jahre nach § 23 des Sächsischen Fischereigesetzes. Hessen sieht in § 53 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes sogar bei Ordnungswidrigkeiten neben der Geldbuße den Entzug des Fischereischeins vor.